TE Vwgh Beschluss 2004/1/29 97/07/0054

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Veröffentlicht am 29.01.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §76 Abs1;
VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §55 Abs1;
VwGG §59 Abs2 Z4;
VwGG §62 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, in der Beschwerdesache 1. der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien und 2. der Stadt Wien, beide vertreten durch Dr. Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien I, Mölkerbastei 10, gegen den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit betreffend wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 (weitere Partei: J, vertreten durch Dr. Michael Zsizsik, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, Hauptplatz 23), hinsichtlich der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bestellung eines Sachverständigen den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Der Bund (Bundesminister für Land- und Fortwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) hat den beschwerdeführenden Parteien zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von EUR 47.133,86 (= S 648.576.--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Verwaltungsgerichtshof zu gleichen Teilen Kosten in der Höhe von insgesamt EUR 5.040,51 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Dieser Betrag ist auf das Konto des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, Kto. Nr. 5010002, bei der PSK (BLZ: 60000), mit dem Vermerk "Verwaltungsgerichtshof, H/Ansatz: 1/04008, Konto: 6410 000; Rückersatz Restbetrag Prof. W; zu Zl. 97/07/0054" zu überweisen.

Begründung

Mit hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2000, Zl. 97/07/0054-93, wurde den beschwerdeführenden Parteien im Rahmen der Erledigung einer Säumnisbeschwerde der Ersatz der Aufwendungen für Schriftsatzaufwand, Verhandlungsaufwand und Stempelgebühren zuerkannt und das Mehrbegehren abgewiesen (Spruchpunkt 2). Ferner wurde die Kostenentscheidung hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Bestellung des Sachverständigen entstandenen Aufwendungen einem gesonderten Beschluss vorbehalten (Spruchpunkt 3 dieses Erkenntnisses).

Mit hg. Beschluss vom 11. Dezember 2003, Zl. 97/07/0054-99, wurde die Gebühr des in diesem Säumnisbeschwerdeverfahren bestellten Sachverständigen mit insgesamt S 717.935.-- bestimmt und dem Sachverständigen unter Berücksichtigung des von den beschwerdeführenden Parteien geleisteten Gebührenvorschuss von S 648.576.-- (vgl. hg. Beschlüsse vom 16. Februar 1998, OZ. 43, und vom 29. Oktober 1998, OZ. 70) ein Restbetrag von EUR 5.040,51 (= S 69.359.--) zuerkannt, welcher vorläufig aus Mitteln des Verwaltungsgerichtshofs überwiesen wurde.

Mit Anträgen vom 10. März 1998 (OZ. 46) und vom 24. November 1998 (OZ. 73) begehrten die beschwerdeführenden Parteien den Ersatz der von ihnen im Rahmen des aufgetragenen Kostenvorschusses getragenen Auslagen; dies war ihnen gemäß des § 55 Abs. 1 erster Satz i.V.m. § 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG auf Grund der mit hg. Beschluss vom 11. Dezember 2003 erfolgten Kostenbestimmung der Sachverständigenkosten zuzusprechen (vgl. auch die bei Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 711, vorletzter Absatz zu § 55 Abs. 1 VwGG wiedergegebene Judikatur).

Darüber hinaus haben die beschwerdeführenden Parteien die dem Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang erwachsenen Barauslagen im Ausmaß von EUR 5.040,51 (vgl. den hg. Beschluss vom 11. Dezember 2003) gemäß § 76 Abs. 1 AVG i.V.m. § 62 Abs. 1 VwGG zu gleichen Teilen zu ersetzen. Im Falle eines entsprechenden Antrags (vgl. § 59 Abs. 2 Z. 4 VwGG) haben die beschwerdeführenden Parteien Anspruch auf Ersatz dieser Barauslagen (vgl. § 48 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 AVG).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 29. Jänner 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1997070054.X00

Im RIS seit

03.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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