RS OGH 1990/1/23 10ObS150/89, 10ObS120/92

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Veröffentlicht am 23.01.1990
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Norm

ASGG §89 Abs2

Rechtssatz

Bei der Unterlassung des Ausspruches über die Festsetzung einer vorläufigen Zahlung durch das Erstgericht handelt es sich um einen bloßen Verfahrensmangel, der vom Berufungsgericht nur dann wahrgenommen werden kann, wenn dieser Verstoß von der klagenden Partei in einem Rechtsmittel geltend gemacht wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085748

Dokumentnummer

JJR_19900123_OGH0002_010OBS00150_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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