RS OGH 1990/1/23 10ObS10/90, 10ObS107/92, 10ObS146/99i, 10ObS93/01a, 10ObS107/07v, 10ObS74/10w, 10Ob

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Veröffentlicht am 23.01.1990
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Norm

ASVG §236 Abs1 Z1
BSVG §111

Rechtssatz

Die Rahmenfrist des § 236 Abs 1 Z 1 lit a, Abs 2 Z 1.Halbsatz und Abs 2 sowie die des Abs 4 sollen gewährleisten, dass nur solche Leistungswerber anspruchsberechtigt sind, die im Zeitpunkt der Antragstellung in einem Naheverhältnis zur Versichertengemeinschaft stehen. Der erkennende Senat hat auch gegen die sekundäre Leistungsvoraussetzung der Wartezeit keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084845

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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