Norm
ASVG §236 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Rahmenfrist des § 236 Abs 1 Z 1 lit a, Abs 2 Z 1.Halbsatz und Abs 2 sowie die des Abs 4 sollen gewährleisten, dass nur solche Leistungswerber anspruchsberechtigt sind, die im Zeitpunkt der Antragstellung in einem Naheverhältnis zur Versichertengemeinschaft stehen. Der erkennende Senat hat auch gegen die sekundäre Leistungsvoraussetzung der Wartezeit keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084845Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.10.2017