RS OGH 1990/1/23 10ObS360/89

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Veröffentlicht am 23.01.1990
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Norm

BSVG §93

Rechtssatz

Mit dem Betrieb von Krankenanstalten sind so hohe Kosten verbunden, die unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte nicht zur Gänze von den Versicherten getragen werden können, daß es sachlich gerechtfertigt erscheint, den Versicherungsträgern außer bei Unaufschiebbarkeit des notwendigen stationären Aufenthaltes neben den in § 91 Z 3 BSVG genannten Kontrollrechten in erster Linie die Möglichkeit der Erbringung von Sachleistungen und nicht von Geldleistungen einzuräumen. Dies ermöglicht einen ökonomischen Einsatz der von der Allgemeinheit mitfinanzierten Krankenanstalten und deren optimale Auslastung im Interesse einer sozialen medizinischen Versorgung der gesamten Bevölkerung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085819

Dokumentnummer

JJR_19900123_OGH0002_010OBS00360_8900000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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