RS OGH 1990/1/23 10ObS10/90, 10ObS107/92, 10ObS130/93, 10ObS167/98a, 10ObS107/07v, 10ObS175/13b, 10O

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Veröffentlicht am 23.01.1990
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Norm

ASVG §223 Abs2
ASVG §361

Rechtssatz

Ein Versicherter, der das Anfallsalter für eine Alterspension erreicht hat oder mit einem feststellbaren bestimmten Zeitpunkt invalid, berufsunfähig oder dienstunfähig geworden ist, kann durch den von ihm gewählten Antragstag zwar nicht den Eintritt des Versicherungsfalles, wohl aber den - in diesen Fällen - vom Zeitpunkt de Antragstellung abhängigen Stichtag bestimmen. Der erkennende Senat hält diese allen Versicherten eingeräumte Möglichkeit der Stichtagswahl für verfassungsrechtlich unbedenklich. Sie ermöglicht es einem Versicherten, der beim Eintritt eines Versicherungsfalles des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit die Wartezeit noch nicht erfüllt hat oder eine höhere Alterspension oder Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit beziehen möchte, die allgemeine Leistungsvoraussetzung oder die Voraussetzungen für eine höhere Leistung bis zum hinausgeschobenen Stichtag zu erfüllen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 10/90
    Entscheidungstext OGH 23.01.1990 10 ObS 10/90
  • 10 ObS 107/92
    Entscheidungstext OGH 12.05.1992 10 ObS 107/92
    Beisatz: Dass ein Versicherter, dem bei früherer Antragstellung eine Leistung der Pensionsversicherung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gebührt hätte, den Leistungsanspruch insbesondere dadurch verlieren kann, dass am durch die spätere Antragstellung ausgelösten Stichtag die Wartezeit nicht mehr erfüllt ist, macht diese Stichtagsregelung nicht verfassungswidrig. (T1)
    Veröff: SSV-NF 6/58
  • 10 ObS 130/93
    Entscheidungstext OGH 07.09.1993 10 ObS 130/93
  • 10 ObS 167/98a
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 10 ObS 167/98a
    nur: Der erkennende Senat hält diese allen Versicherten eingeräumte Möglichkeit der Stichtagswahl für verfassungsrechtlich unbedenklich. (T2)
    Beisatz: Hier: § 223 Abs 2 ASVG (§ 113 Abs 2 GSVG; § 104 Abs 2 BSVG). (T3)
  • 10 ObS 107/07v
    Entscheidungstext OGH 11.09.2007 10 ObS 107/07v
    nur T2
  • 10 ObS 175/13b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 10 ObS 175/13b
    Auch; nur T2; Beis wie T3
  • 10 ObS 56/14d
    Entscheidungstext OGH 19.05.2014 10 ObS 56/14d
    Vgl; Beis wie T1; nur T2; Beis wie T3
  • 10 ObS 51/15w
    Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 ObS 51/15w
    Auch; nur T2; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084543

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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