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E000 EU- Recht allgemein;Norm
11997E249 EG Art249;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde der L AG in T, vertreten durch Dr. Josef Hofer und Mag. Dr. Thomas Humer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Ringstraße 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 31. August 2000, Zl. 17.266/12-IA7/00, betreffend Beihilfe für Magermilchpulver für Futterzwecke betreffend die Monate September 1998, Oktober 1998 und November 1998, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Die beschwerdeführende Partei erzeugte Magermilchpulver (Fettpulver) für Futterzwecke in T.
In diesem Zusammenhang fanden regelmäßig Qualitätskontrollen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) statt. Dabei wurde im Prüfbericht vom 24. September 1998 festgehalten, dass die untersuchte Probe vom 28. August 1998 die Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 erfülle.
Am 12. Oktober 1998 erfolgte die nächste routinemäßige Probenahme im Auftrag der AMA. In dem diesbezüglichen Prüfbericht vom 24. November 1998 wurde festgestellt, dass die untersuchten Proben die Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 auf Grund positiven Nachweises von Labmolke nicht erfüllten; der Nachweis von Labmolkepulver im Magermilchpulver durch die Bestimmung der Glykomakropeptide mittels der Hochleistungsflüssigkeitschromatographie habe ein Ergebnis von 2,3 % Labmolkeanteil ergeben.
Nachdem der beschwerdeführenden Partei hiezu Parteiengehör eingeräumt worden war, erfolgte am 16. Dezember 1998 eine amtliche Probenahme der Rückstellprobe, deren Prüfung einen Labmolkeanteil von (sogar) 2,7 % ergab.
In der Folge beantragte die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Sonderprüfung gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79. Diese wurde am 16. März 1999 vorgenommen und am 29. April 1999 ergänzt. Anlässlich dieser Sonderprüfungen wurden im Beisein eines Prüfungsorganes nichtamtlich gezogene Proben, welche mit Datumszetteln 2. Oktober 1998 und 16. Oktober 1998 versehen waren, aus dem Kühlhaus entnommen. Die Untersuchung dieser Proben brachte das Ergebnis, dass bei beiden Proben die Nachweisgrenze von 0,5 % Labmolkepulver nicht erreicht wurde.
1.2. Mit drei Bescheiden des Vorstandes für den Geschäftsbereich III der AMA je vom 14. Juli 1999 wurde "festgehalten", dass
a) der beschwerdeführenden Partei für September 1998 (in Abänderung eines Bescheides vom 19. November 1998) nur eine Beihilfe in der Höhe von S 882.520,69 zustehe und das Mehrbegehren abgewiesen werde; gleichzeitig wurde die Rückforderung eines Betrages von S 710.756,28 verfügt;
b) der beschwerdeführenden Partei für Oktober 1998 an Beihilfe nur ein Betrag von S 957.660,75 gewährt und das Mehrbegehren von S 695.626,56 abgewiesen werde;
c) der beschwerdeführenden Partei für November 1998 eine Beihilfe in der Höhe von S 1,030.358,44 gewährt und das darüber hinaus begehende Mehrbegehren von S 512.068,12 abgewiesen werde.
Die zurückgeforderten bzw. abgewiesenen Beihilfebeträge beziehen sich auf die hier verfahrensgegenständlichen Beihilfen für Magermilchpulver für Futterzwecke.
1.3. Im Zuge des im Berufungsverfahren von der belangten Behörde ergänzend gewährten Parteiengehörs erstattete die beschwerdeführende Partei eine Stellungnahme. In dieser fasste sie am 10. Juli 2000 ihren Standpunkt wie folgt zusammen:
"Der von der Berufungswerberin zur Verfügung gestellte Probenahmeplan bezieht sich auf Proben aus der laufenden Produktion. Die Probe vom 02.10.1998 wurde außerhalb dieses Probenahmeplanes aus einem Fettpulversilo gezogen. An diesem Tag wurde Fettpulver 45 % aus diesem Fettpulversilo in große Säcke abgefüllt; das Material wurde zu einem späteren Zeitpunkt in der Futtermittelproduktion eingesetzt. Dieses Fettpulver stammte aus der Produktion vom 15.09.1998, aus welcher entsprechend dem Probenahmeplan Proben gezogen und dokumentiert wurden (siehe dazu Beilagen zum Schreiben J.D. vom 04.04.2000 an die Berufungsbehörde).
Analog verhält es sich laut Auskunft von Herrn J.D. mit der am 16.10.98 bei der Abfüllung von Fettpulver 45 % aus einem Fettpulversilo in Big Bags gezogenen Probe. Die Produktion dieses Fettpulvers erfolgte am 12.10.98, wofür entsprechend dem Probenahmeplan Proben gezogen und auch dokumentiert wurden. Die diesbezüglichen Laboraufzeichnungen wurden mit Schreiben J.D. vom 04.04.2000 der Berufungsbehörde als Beilage übermittelt.
Die Proben vom 02.10. und vom 16.10.98 wurden durch das Qualitäts- und Laborzentrum in Kempten untersucht, wobei ein Labmolkepulveranteil nicht nachgewiesen werden konnte.
Diese Beweisergebnisse sind bisher unberücksichtigt.
Somit steht fest, dass die Produktionen vom 02.10. und vom 16.10.1998 einwandfrei waren, wobei zusätzlich für den Standpunkt der Berufungswerberin spricht, dass das Material der Probenahme vom 16.10.1998 aus der Produktion vom 12.10.1998 stammte. Es ist somit nachgewiesen, dass auch die Produktion vom 12.10.1998 frei von Labmolkepulver war.
Beweis: Probenahmeplan, Untersuchungsbefunde des Qualitäts- und Laborzentrums Kempten betr. die Proben vom 02.10. und vom 16.10.1998, Laboraufzeichnungen betr. die Probe vom 12.10.1998, J.D., Angestellter, ..., als Zeuge
Die Berufungsbehörde geht von der theoretischen Möglichkeit des Zusatzes von Lab im Betrieb des Zulieferers, der Landfrischmolkerei W, aus.
Konkret liegt jedoch die Bestätigung der Landfrischmolkerei W vom 16.12.1999 vor, wonach im W Betrieb keine Labmolke anfällt. Darauf ist die Berufungsbehörde nicht eingegangen. Ebenso wenig hat die Berufungsbehörde berücksichtigt, dass am betreffenden Produktionstag, dem 12.10.1998, auch auf einer anderen Produktionsanlage (Walze) Magermilchpulver produziert wurde. Für diese Produktion wurde dasselbe Ausgangsmaterial verwendet. In diesem Produkt war nach dem Untersuchungsbefund (Prüfbefund Nr. 17463 EU) keine Labmolke enthalten. Aus diesen beiden Beweisergebnissen ist zwingend zu schließen, dass eine Vorbelastung des Ausgangsmaterials nicht vorlag. Diese Vorbelastung ist vielmehr auszuschließen. Auch darauf ist die Berufungsbehörde nicht eingegangen.
Am 12.10.1998 wurde aus der Fettpulverproduktion noch ca. 10 bis 15 Minuten in den Molkepulversilo gefahren. Die Berufungsbehörde ist nicht darauf eingegangen, dass sich für den Zeitraum 01 bis 10/98 ein Überschuss an Molkepulver in Höhe von
24.735 kg ergeben hat.
Nach Auskunft von Herrn D. fanden die Probeziehungen zwischen 8.00 Uhr und 10.30 Uhr statt - so jedenfalls seine Erinnerung. In dieser Zeit wurden 14,5 % des Fettpulvers aus der Produktion vom
12. und vom 13.10.98 produziert. Die Wahrscheinlichkeit, dass Reste aus der Vorproduktion in die erste Probe gelangt sind, ist daher gegeben. Nach dem Dienstzettel vom Mai 2000, Sachbearbeiter DI S./2844, sind Reste aus dem Abluftfilter nicht sehr wahrscheinlich, die Möglichkeit bleibt aber offen. Die technische Unmöglichkeit ist unwiderlegt. Somit stellt die Berufungswerberin zusammenfassend fest, dass
-
die Beimengung technisch ausgeschlossen und
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nach Angabe von Herrn J.D. auch tatsächlich nicht erfolgt ist und
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das Ausgangsmaterial unbelastet war sowie
-
die Proben davor am 02.10.1998 und danach am 16.10.98, wobei das Material vom Produktionstag, dem 12.10.98, stammte, einwandfreie Beschaffenheit ergeben haben."
Die beschwerdeführende Partei stellte daher den Antrag, zu diesen zusammengefassten Beweisergebnissen nochmals J.D. als Zeugen zu vernehmen und die zur Erbringung des Gegenbeweises erforderlichen Feststellungen aus den oben angeführten Beweismitteln zu treffen.
1.4. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 31. August 2000 wies die belangte Behörde die Berufungen der beschwerdeführenden Partei gegen die eben erwähnten Bescheide des Vorstandes für den Geschäftsbereich III der AMA vom 14. Juli 1999 ab. Nach der Begründung dieses Bescheides gehe die belangte Behörde auf Grund des von ihr ergänzten Beweisverfahrens davon aus, dass in der am 12. Oktober 1998 gezogenen Probe von Magermilch-Fettpulver tatsächlich ein Labmolkeanteil im Ausmaß von 2,3 % enthalten gewesen sei. Der der beschwerdeführenden Partei im Sinne des Art. 9 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 obliegende Gegenbeweis sei dieser nicht gelungen, was näher ausgeführt wird.
1.5. Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof ausschließlich wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie erachtet sich in ihrem Recht auf ein mängelfreies Berufungsverfahren verletzt. Bei Stattgebung ihres Beweisantrages auf Einvernahme eines näher genannten Zeugen hätte der Gegenbeweis erbracht werden können und es hätte dies im Ergebnis zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Bescheid geführt; die Abweisung dieses Beweisantrages bilde einen wesentlichen Verfahrensmangel; außerdem sei die Beweiswürdigung unschlüssig und mangelhaft. Vermeintliche Widersprüche und Unklarheiten hätten durch die Einvernahme des beantragten Zeugen beseitigt werden können.
1.6. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Molke ist ein Nebenprodukt der Käseherstellung und stellt einen Konkurrenzrohstoff zu Magermilchpulver dar. Weder für Molke noch für die Verwendung von Molke als Zusatzstoff wird eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt.
Gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 der Kommission vom 26. Juli 1979 über die Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für zu Mischfutter verarbeitete Magermilch und für zur Kälberfütterung bestimmtes Magermilchpulver, ABl. Nr. L 199 vom 7. August 1979, Seiten 0001-0009, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 101/85 wurde im hier maßgeblichen Zeitraum für Magermilch und Magermilchpulver im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. c und d der Verordnung (EWG) Nr. 986/68 die Beihilfe nur gewährt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Verwendung gemäß Abs. 1 vorher keinerlei Zusatz erhalten haben.
Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 lautet wie folgt
(auszugsweise):
"Artikel 9
(1) Der Beihilfebetrag ist derjenige, der am Tag der Denaturierung der Magermilch oder des Magermilchpulvers bzw. am Tag ihrer Verarbeitung zu Mischfutter gilt.
(2) Unbeschadet der Fälle, in denen die Beweisstücke für den Zeitraum vorliegen, für den die Beihilfe beantragt wird, setzt die Zahlung der Beihilfe voraus,
a) dass der Begünstigte der zuständigen Stelle glaubhaft nachweist, dass er in dem Monat, für den er die Beihilfe beantragt, die entsprechende Magermilch- bzw. Magermilchpulvermenge denaturiert oder zu Mischfutter verarbeitet hat und
b) dass die in Artikel 10 Absatz 3 genannten Analyse- und Kontrollbogen, die auf Grund der im Vormonat gemäß Artikel 10 Absatz 1 und 2 Buchstaben a, b und c durchgeführten Kontrollen erteilt worden sind, keinen Anlass zu Beanstandungen geben.
(3) Falls die Analyse- und Kontrollbogen gemäß Absatz 2 Buchstabe b ergeben, dass der Antragsteller im betreffenden Vormonat Vorschriften der vorliegenden Verordnung nicht eingehalten hat,
a) wird die Beihilfezahlung für den Monat, für den die Beihilfe beantragt ist, ausgesetzt bis zum Erhalt der für die in diesem Monat durchgeführten Kontrollen ausgestellten Analyse- und Kontrollbogen und
b) wird die für den Vormonat zu Unrecht gezahlte Beihilfe innerhalb von vier Wochen wieder zurückgefordert.
(4) Für die Ermittlungen des zu Unrecht gezahlten Beihilfebetrags wird angenommen, dass von der Nichteinhaltung der Vorschriften der vorliegenden Verordnung alle Magermilch- und Magermilchpulvermengen betroffen sind, die der Antragsteller innerhalb des gesamten Zeitraums zwischen dem Tag der vorherigen Kontrolle, die keinen Anlass zu Beanstandungen gab, und dem Tag, an dem eine neue Kontrolle keine Beanstandungen mehr ergibt, verwendet.
Die Kontrollstelle kann jedoch auf Verlangen des Antragstellers kurzfristig auf dessen Kosten eine Sonderprüfung vornehmen. Falls der Beweis erbracht wird, dass von der Nichtbeachtung der vorliegenden Verordnung eine geringere Menge betroffen ist, als die sich aus der Anwendung des vorstehenden Unterabsatzes ergebende Menge, wird der zurückzufordernde Betrag entsprechend angepasst.
(5) Falls sich aus der Kontrolle gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d die Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Verordnung ergibt, hat der Betreffende den zu Unrecht ausgezahlten Beihilfebetrag zurückzuzahlen.
Der zurückgezahlte Betrag wird von den Interventionsausgaben für Milcherzeugnisse in Abzug gebracht, wobei die betreffenden Beträge und Mengen gesondert verbucht werden.
..."
Durch die Verordnung (EWG) Nr. 3480/90 der Kommission vom 30. November 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 über die Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für zu Mischfutter verarbeitete Magermilch und für zur Kälberfütterung bestimmtes Magermilchpulver, Amtsblatt Nr. L 336 vom 1. Dezember 1990, Seiten 0068-0070, erhielt Artikel 10 Ziffer 3 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 folgende Fassung:
"3. Die Ergebnisse der im Artikel 2 Absatz 2 und in der vorstehenden Ziffer 2 Buchstaben a, b und c genannten Kontrollen werden von der überwachenden Stelle in dem Analysebogen und dem Kontrollbogen niedergelegt, von denen ein Muster in den Anhängen I und II abgedruckt ist. Der Magermilchpulvergehalt wird durch mindestens eine Doppelbestimmung nach der in Anhang III angegebenen Analysemethode ermittelt. Betreffen diese Kontrollen Magermilchpulver, das als solches oder in Form einer Mischung verwendet werden soll, so ist für den Nachweis von Labmolke das Verfahren des Anhangs IV zu verwenden."
Der hier angesprochene Anhang IV wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 2426/90 der Kommission vom 21. August 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 über die Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für zu Mischfutter verarbeitete Magermilch und für insbesonders zur Kälberfütterung bestimmtes Magermilchpulver, Amtsblatt Nr. L 228 vom 22. August 1990, Seiten 0009-0014, der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 angefügt. Der Zweck ist der Nachweis des Zusatzes von Labmolke(npulver) zu a) Magermilchpulver im Sinne des Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 986/68 und b) Mischungen im Sinne von
Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79. Als Referenzverfahren wird auf die internationale Norm ISO 707 verwiesen.
Die Europäische Norm ISO 707 hat den Status einer Österreichischen Norm (ÖNORM EN ISO 707, betreffend Milch und Milchprodukte, Leitfaden zur Probenentnahme, (ISO 707: 1997)). Nach Punkt 4. der EN ISO 707 müssen die folgenden Anweisungen nicht notwendigerweise auf die Probenahme für Routinezwecke anwendbar sein. Den betroffenen Parteien oder ihren Vertretern ist die Möglichkeit zu geben, bei der Probenahme anwesend zu sein.
Die Probenahme muss nach Punkt 4.1 der EN ISO 707 von einem hiefür autorisierten Probenehmer, der mit der jeweiligen Technik vertraut ist, durchgeführt werden. Dieser darf keine Infektionskrankheiten haben. Die Probenahme für mikrobiologische Untersuchungen muss in jedem Fall von einem Probenehmer durchgeführt werden, der Erfahrungen in der Probenahmetechnik für mikrobiologische Zwecke hat. Die Proben müssen nach Punkt 4.2 der EN ISO 707 versiegelt (im Falle einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Vereinbarung zwischen den betroffenen Parteien) bzw. fest verschlossen und mit einem Etikett versehen werden, auf dem die Art des Produktes und mindestens die Kennzeichnungsnummer, der Name und die Unterschrift (oder die Initialen) des verantwortlichen Probenehmers angegeben sind. Falls erforderlich, sollen zusätzliche Angaben aufgenommen werden, wie der Zweck der Probenahme, die Masse oder das Volumen der Probe, die Einheit, aus der die Probe entnommen worden ist, der Zustand des Produkts während der Probenahme und die Aufbewahrungsbedingungen der Proben. Nach Punkt 4.4 der EN ISO 707 muss den Proben ein Bericht beigefügt sein, der von dem autorisierten Probenehmer unterschrieben oder mit dessen Initialen versehen und - soweit es notwendig ist oder zwischen den betroffenen Parteien vereinbart wurde - von anwesenden Zeugen gegengezeichnet wurde. Der Bericht muss folgende Angaben enthalten:
a) Ort, Datum und Zeit der Probenahme (die Angabe der Probenahmezeit ist nur erforderlich, wenn es zwischen den betroffenen Parteien vereinbart wurde);
b) Namen und Unterschriften des Probenehmers und gegebenenfalls der Zeugen;
c) das genaue Probenahmeverfahren, wenn es von den in dieser internationalen Norm gegebenen Anweisungen abweicht;
d) Art und Anzahl der Einheiten, die die Lieferung bilden, zusammen mit den Chargenbezeichnungen, sofern diese vorhanden sind;
e) Kennzeichnungsnummer und alle Kennzeichnungen der Charge, von der die Proben entnommen wurden;
f) die Anzahl der Proben, ordnungsgemäß gekennzeichnet bezüglich der Chargen, von denen sie entnommen wurden;
g) wenn nötig, die Anschrift, an die die Proben geschickt werden sollen;
h) wenn möglich, den Namen und die Anschrift des Herstellers oder Händlers oder der für die Verpackung des Produktes verantwortlichen Personen.
Gegebenenfalls muss der Bericht weitere sachdienliche Angaben über Bedingungen und Umstände enthalten (z.B. Zustand der Produktbehälter, Umgebungseinflüsse, Temperatur und Luftfeuchte, Alter des Produktes, Sterilisationsverfahren der Probenahmegeräte, ob den Proben Konservierungsmittel zugesetzt wurden) sowie besondere Informationen über das Produkt, von dem die Proben entnommen wurden, z.B. Schwierigkeiten beim Homogenisieren des Produktes.
Nach Punkt 6 der EN ISO 707 ist die Probenahme derart durchzuführen, dass eine repräsentative Probe des Produkts erhalten wird (Abs. 1).
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke, BGBl. Nr. 1101/1994 regelte nach ihrem § 1 die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für (lit. b) Magermilchpulver und Buttermilchpulver (Magermilchpulver) für Futterzwecke. Nach § 2 leg. cit. war für die Durchführung dieser Verordnung und der im § 1 bezeichneten Rechtsakte die Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA) zuständig. Nach § 6 Abs. 1 dieser Verordnung hatten die denaturierenden Betriebe die in den in § 1 genannten Rechtsakten genannten Angaben grundsätzlich mindestens drei Arbeitstage vor der Denaturierung der AMA mitzuteilen. Wenn die Kontrollen sichergestellt waren, konnte die AMA abweichend vom ersten Satz eine kurzfristigere Mitteilung akzeptieren. Die Zulassung der Denaturierungsbetriebe regelte § 7 der genannten Verordnung. Nach § 7 Abs. 2 leg. cit. durfte die Zulassung nur einem Antragsteller erteilt werden, 1. der ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht,
2. dessen Betrieb die in den in § 1 genannten Rechtsakten hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt und 3. der in zweifacher Ausfertigung vorlegt: a) Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die zu verarbeitenden Erzeugnisse gelagert oder verarbeitet werden sollen, b) Beschreibung der vorgesehenen Be- und Verarbeitungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Milchmengen oder Magermilchpulvermengen sowie Art und Menge der Zutaten mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute, 4. der sich nach dem Muster in Anlage II verpflichtete, die in den in § 1 genannten Rechtsakten angeführten Bestandverzeichnisse zu führen und 5. der sich nach dem Muster in Anlage II bereit erklärte, sich den Kontrollmaßnahmen in § 16 zu unterwerfen. Auf Verlangen der AMA hatte der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen nachzuweisen.
Nach § 16 der Verordnung BGBl. Nr. 1101/1994 hatten die Beihilfeempfänger den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten. Die Prüforgane waren nach § 16 Abs. 2 leg. cit. berechtigt, unter anderem das Magermilchpulver auf dessen Zusammensetzung und Inhaltsstoffe zu untersuchen.
2.2. In dem von ihr geltend gemachten Recht auf ein mängelfreies Ermittlungsverfahren wird die beschwerdeführende Partei - sofern nicht offenkundig ist, dass die belangte Behörde bei Vermeidung des Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können - verletzt, wenn sie das Vorliegen und die Relevanz der von ihr behaupteten Verfahrensmängel dartut. Die Beschwerde muss demnach ein Vorbringen enthalten, aus dem erkennbar ist, inwiefern der von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt unvollständig geblieben ist oder unrichtig ermittelt wurde. Die diesbezüglichen Fakten müssen konkret angeführt werden; der allgemein gehaltene Hinweis, der Sachverhalt bedürfe einer Ergänzung oder einzelne festgestellte Sachverhaltselemente entsprächen nicht dem tatsächlichen Geschehen, reicht nicht aus, um einen entscheidungsrelevanten Verfahrensmangel darzutun, wenn das zu ergänzende oder zu korrigierende Sachverhaltselement nicht in einer Weise dargestellt wird, die die Überprüfung der Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels durch den Verwaltungsgerichtshof ermöglicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1998, Zl. 93/13/0061).
2.3. Mit ihrem Vorbringen zeigt die beschwerdeführende Partei jedoch keinen (relevanten) Mangel des Berufungsverfahrens auf. Die Aussage des von ihr beantragten Zeugen wurde nämlich - wenngleich schriftlich - von der belangten Behörde eingeholt und seine Äußerung wurde der beschwerdeführenden Partei vorgehalten (und in der Folge dem angefochtenen Bescheid weitgehend zu Grunde gelegt). Die danach von der beschwerdeführenden Partei mit Schriftsatz vom 10. Juli 2000 beantragte (neuerliche) Einvernahme des Zeugen war jedoch aus nachstehenden Überlegungen nicht mehr erforderlich:
Die belangte Behörde hat den der beschwerdeführenden Partei obliegenden Gegenbeweis auf Grund der Ergebnisse der Sonderprüfung gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 vor allem deshalb nicht als erbracht angesehen, weil die Probenahme nicht durch von der AMA Beauftragte erfolgt sei.
Nach Art. 9 Abs. 4 erster Unterabsatz der genannten Verordnung wird für die Ermittlung des zu Unrecht gezahlten Beihilfebetrags angenommen, dass von der Nichteinhaltung der Vorschriften der vorliegenden Verordnung (u.a.) alle Magermilchpulvermengen betroffen sind, die der Antragsteller innerhalb des gesamten Zeitraums zwischen dem Tag der vorherigen Kontrolle, die keinen Anlass zu Beanstandungen gab, und dem Tag, an dem eine neue Kontrolle keine Beanstandungen mehr ergibt, verwendet.
Diese Regelung mit der in ihr aufgestellten Vermutung kann jedoch in ihren Auswirkungen durch die Ergebnisse einer Sonderprüfung begrenzt werden: Nach Art. 9 Abs. 4 zweiter Unterabsatz leg. cit. kann die Kontrollstelle auf Verlangen des Antragstellers kurzfristig auf dessen Kosten eine Sonderprüfung vornehmen. Falls der Beweis erbracht wird, dass von der Nichtbeachtung der vorliegenden Verordnung eine geringere Menge betroffen ist, als die sich aus der Anwendung des vorstehenden Unterabsatzes ergebende Menge, wird der zurückzufordernde Betrag entsprechend angepasst.
Im Beschwerdefall kann somit eine Anpassung des Ergebnisses auf Grund der dem österreichischen (Verfahrens-)Recht vorgehenden Bestimmung des Art. 9 Abs. 4 erster Unterabsatz der genannten Verordnung nur durch eine von der AMA - als Kontrollstelle gemäß § 16 der Verordnung BGBl. Nr. 1101/1994 - durchgeführte Sonderprüfung im Sinne des Art. 9 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 erfolgen. Auf die Probenahme bei einer derartigen Prüfung ist aber Punkt 4 Abs. 1 der EN ISO 707 anzuwenden, wonach die Probenahme (u.a.) von einem autorisierten Probenehmer durchgeführt werden muss, zumal eine Sonderprüfung nicht auf einer "Probenahme für Routinezwecke" aufbauen kann, bei der auch eine andere Vorgehensweise zulässig wäre, weil gerade keine "Routinezwecke" vorliegen. Eine Probenahme durch einen autorisierten Probenehmer ist im Beschwerdefall unstrittig nicht geschehen, sodass der dem Antragsteller nach Art. 9 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 obliegende Beweis nicht als erbracht angesehen werden kann. Wenn die belangte Behörde davon ausgehend die Beweisaufnahme durch (die vor dem Verwaltungsgerichtshof allein gerügte Unterlassung der) Einvernahme des Zeugen für letztlich unerheblich hielt, kann der Verwaltungsgerichtshof darin im Hinblick auf das geltend gemachte Beweisthema, das nicht den EN ISO 707 entsprechende Probenentnahmen zum Gegenstand hatte und sohin angesichts der dargestellten Rechtslage unbeachtlich war, keinen Verfahrensmangel erblicken.
Dazu kommt noch, dass die beschwerdeführende Partei in ihrem erwähnten Schriftsatz vom 10. Juli 2000 die (bisherigen) Angaben des Zeugen selbst zu Grunde legte und - zumindest missverständlich - die Beweisaufnahme durch Einvernahme dieses Zeugen im Zusammenhang mit der dort aufgestellten Behauptung begehrte, es sei nachgewiesen, dass auch die Produktion vom 12. Oktober 1998 frei von Labmolkepulver gewesen sei. Diese Behauptung wird in der Beschwerde allerdings nicht mehr aufrecht erhalten.
2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 29. Jänner 2004
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Diverses Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000170210.X00Im RIS seit
09.04.2004