Beisatz: Der Kündigungsgrund der strafbaren Handlung ist bereits durch die strafbare Handlung an sich verwirklicht. Es kommt nicht darauf an, ob durch die Straftat den Bewohnern das Zusammenleben verleidet wird, wie sich das „Gesamtverhalten“ des Mieters darstellt oder ob eine „ungünstige Zukunftsprognose“ vorliegt. (T5)
Beisatz: Es kommt alleine darauf an, ob der Mieter oder eine mit ihm iSd letzten Halbsatzes der Z 3 zusammenlebende Person durch eine Handlung den – objektiven und subjektiven – Tatbestand eines Strafdelikts erfüllt hat und bejahendenfalls, ob es sich um einen Fall handelt, der nach den Umständen nicht als geringfügig zu bezeichnen ist. (T6)
Beisatz: Eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung des Kündigungsgrundes. Der Zivilrichter hat in jedem Fall die Tatbestandsmäßigkeit des behaupteten Verhaltens des Mieters selbst zu überprüfen, dies auch dann, wenn die Einstellung von der Staatsanwaltschaft „wegen Geringfügigkeit“ nach
§ 191 Abs 1 StPO erfolgte. (T7)
Bem: Mit Darstellung der verschiedenen Zwecke von „geringfügig“ in § 30 Abs 2 Z 3 3. Fall MRG und
§ 191 StPO.
Hier: Vier Faustschläge ins Gesicht. (T8)