RS OGH 1990/1/24 3Ob593/89, 4Ob609/89, 2Ob242/06m, 4Ob124/12g, 7Ob35/16x, 8Ob35/17f, 6Ob71/17k, 8Ob3

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Veröffentlicht am 24.01.1990
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Norm

MRG §30 Abs2 Z3 Fall3 D

Rechtssatz

Eine strafbare Handlung im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 dritter Fall MRG liegt nur vor, wenn der Mieter einen Straftatbestand nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv erfüllt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 593/89
    Entscheidungstext OGH 24.01.1990 3 Ob 593/89
  • 4 Ob 609/89
    Entscheidungstext OGH 13.03.1990 4 Ob 609/89
    Vgl auch
  • 2 Ob 242/06m
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 2 Ob 242/06m
    Beisatz: Hier: Untreue. (T1)
    Beisatz: Während der Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens nach § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG eine ungünstige Zukunftsprognose erfordert, wird der Kündigungsgrund der strafbaren Handlung bereits durch die strafbare Handlung an sich verwirklicht. (T2)
  • 4 Ob 124/12g
    Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 124/12g
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung des Kündigungsgrundes. Der Zivilrichter hat in jedem Fall die Tatbestandsmäßigkeit des behaupteten Verhaltens des Mieters selbst zu prüfen. (T3)
  • 7 Ob 35/16x
    Entscheidungstext OGH 16.03.2016 7 Ob 35/16x
    Beis wie T2
  • 8 Ob 35/17f
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 35/17f
    Auch; Beis wie T2
  • 6 Ob 71/17k
    Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 71/17k
    Beisatz: Der Kündigungsgrund der strafbaren Handlung wird bereits durch die strafbare Handlung an sich verwirklicht. (T4)
  • 8 Ob 35/19h
    Entscheidungstext OGH 29.04.2019 8 Ob 35/19h
    Beisatz: Der Kündigungsgrund der strafbaren Handlung ist bereits durch die strafbare Handlung an sich verwirklicht. Es kommt nicht darauf an, ob durch die Straftat den Bewohnern das Zusammenleben verleidet wird, wie sich das „Gesamtverhalten“ des Mieters darstellt oder ob eine „ungünstige Zukunftsprognose“ vorliegt. (T5)
    Beisatz: Es kommt alleine darauf an, ob der Mieter oder eine mit ihm iSd letzten Halbsatzes der Z 3 zusammenlebende Person durch eine Handlung den – objektiven und subjektiven – Tatbestand eines Strafdelikts erfüllt hat und bejahendenfalls, ob es sich um einen Fall handelt, der nach den Umständen nicht als geringfügig zu bezeichnen ist. (T6)
    Beisatz: Eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung des Kündigungsgrundes. Der Zivilrichter hat in jedem Fall die Tatbestandsmäßigkeit des behaupteten Verhaltens des Mieters selbst zu überprüfen, dies auch dann, wenn die Einstellung von der Staatsanwaltschaft „wegen Geringfügigkeit“ nach § 191 Abs 1 StPO erfolgte. (T7)
    Bem: Mit Darstellung der verschiedenen Zwecke von „geringfügig“ in § 30 Abs 2 Z 3 3. Fall MRG und § 191 StPO.
    Hier: Vier Faustschläge ins Gesicht. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070257

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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