RS OGH 1990/1/25 7Ob730/89, 8Ob628/90, 2Ob260/05g, 9Ob28/19m

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Veröffentlicht am 25.01.1990
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Norm

ABGB §914 IIIi
ABGB §1170

Rechtssatz

Die Haftrücklaßgarantie hat grundsätzlich den Zweck, die Auszahlung des vollen Entgeltes zu erreichen und dem Erwerber dennoch Sicherheit für erst später, innerhalb der Gewährleistungsfrist entdeckte Mängel zu gewähren. Sie dient also nur der Ablösung des Haftrücklasses, der sonst unabhängig von der Entdeckung von Mängeln vom Erwerber einbehalten werden dürfte. Die Vereinbarung eines Haftrücklasses in bestimmter Höhe könnte daher in Abänderung der allgemeinen Regel das Recht der Leistungsverweigerung auf den vereinbarten Betrag beschränken.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 730/89
    Entscheidungstext OGH 25.01.1990 7 Ob 730/89
    Veröff: ecolex 1990,283
  • 8 Ob 628/90
    Entscheidungstext OGH 31.01.1991 8 Ob 628/90
    Auch; nur: Die Vereinbarung eines Haftrücklasses in bestimmter Höhe könnte daher in Abänderung der allgemeinen Regel das Recht der Leistungsverweigerung auf den vereinbarten Betrag beschränken. (T1) Veröff: ecolex 1991,315
  • 2 Ob 260/05g
    Entscheidungstext OGH 29.06.2006 2 Ob 260/05g
    Auch
  • 9 Ob 28/19m
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 9 Ob 28/19m
    Auch; Beisatz: Dem Erwerber soll durch die Haftrücklassgarantie Sicherheit für erst später, innerhalb der Gewährleistungsfrist entdeckte Mängel gewährt werden, dies aber allein hinsichtlich des konkreten Bauvorhabens, für das die Haftrücklassgarantie zufolge ihrer Präambel gegeben wurde. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0018130

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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