Norm
ABGB §914 IIIiRechtssatz
Die Haftrücklaßgarantie hat grundsätzlich den Zweck, die Auszahlung des vollen Entgeltes zu erreichen und dem Erwerber dennoch Sicherheit für erst später, innerhalb der Gewährleistungsfrist entdeckte Mängel zu gewähren. Sie dient also nur der Ablösung des Haftrücklasses, der sonst unabhängig von der Entdeckung von Mängeln vom Erwerber einbehalten werden dürfte. Die Vereinbarung eines Haftrücklasses in bestimmter Höhe könnte daher in Abänderung der allgemeinen Regel das Recht der Leistungsverweigerung auf den vereinbarten Betrag beschränken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0018130Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.10.2019