Norm
AnfO §2Rechtssatz
Benachteiligungsabsicht ist nicht erst dann gegeben, wenn der Schuldner durch seine Rechtshandlung geradezu die Verkürzung des Gläubigers beabsichtigt, sondern es genügt das Bewußtsein, daß hiedurch der Gläubiger benachteiligt wird oder benachteiligt werden kann (so schon JBl 1956,211).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0050657Dokumentnummer
JJR_19900125_OGH0002_0070OB00721_8900000_001