- 8 Ob 503/90
- 4 Ob 509/93
Veröff: RZ 1994/47 S 140
- 5 Ob 510/94
Beisatz: Hier: Herabsetzungsantrag und bedingt erhobener Rekurs gegen die Unterhaltsfestsetzung. Es handelt sich hiebei aber nicht um konkurrierende Rechtsbehelfe zur Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung; mit dem Herabsetzungsantrag wurde vielmehr wegen geänderter Verhältnisse ein neues Verfahren mit einem anderen Rechtsschutzziel eröffnet, daher keine "innerprozessuale" Bedingung; der "Rekurs" ist unzulässig. (T1) Veröff: EvBl 1994/180 S 852
- 3 Ob 562/95
nur: Die Zulässigkeit einer bedingten Prozesshandlung muss aber dann bejaht werden, wenn die Bedingung in einem innerprozessualen Umstand oder Vorgang besteht. (T2); Beisatz: Hier: Erklärung einer Lösungsbefugnis. (T3) Veröff: SZ 68/161
- 6 Ob 193/98w
Auch; nur T2; Veröff: SZ 71/152
- 7 Ob 331/98x
Vgl auch; Beisatz: Die Setzung einer "innerprozessualen" Bedingung ist aber jedenfalls unzulässig, wenn die Prozesshandlungen einen unmittelbaren Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens haben können, wie etwa bei einem Anerkenntnis, beim Verzicht, bei Klagemittelrücknahmen und Rechtsmittelrücknahmen und bei Rechtsmittelverzichten. (T4); Beisatz: Diese Grundsätze sind ohne weiteres auch auf das außerstreitige Verfahren anzuwenden, weil insoweit kein vom Zivilprozess abweichender Regelungsbedarf besteht. (T5)
- 9 Ob 267/99a
nur: Letzteres ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Bedingung eine richterliche Entscheidung bestimmten Inhalts ist. (T6); Beisatz: Hier: Rechtskräftiges Scheidungsurteil. (T7)
- 7 Ob 67/01f
nur: Die Zulässigkeit einer bedingten Prozesshandlung muss aber dann bejaht werden, wenn die Bedingung in einem innerprozessualen Umstand oder Vorgang besteht und ihre Beachtung nicht dazu angetan ist, die Vorhersehbarkeit des weiteren Prozessablaufs für das Gericht oder den Prozessgegner in unerträglicher Weise zu beeinträchtigen. (T8); Beis ähnlich wie T4
- 2 Ob 75/03y
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Die Beklagte hielt nur für den Fall der Fortsetzung des Verfahrens wegen Fehlens einer Zuständigkeitsentscheidung an ihrer Zuständigkeitsrüge fest. Hiebei handelt es sich um eine zulässige innerprozessuale Bedingung. (T9); Veröff: SZ 2003/39
- 3 Ob 171/04z
Auch; nur T2
- 2 Ob 31/06g
Beis ähnlich T4; Beisatz: Hier: Bedingte Rechtsmittelzurücknahme. (T10)
- 9 Ob 139/06s
Beis wie T5
- 7 Ob 272/06k
Auch; Beisatz: Hier: Eventualantrag auf Richtigstellung der Parteienbezeichnung ist zulässig. (T11)
- 10 Ob 101/07m
Beisatz: Innerprozessuale Bedingungen sind daher dann zulässig, wenn bereits der Verfahrensabschnitt, für den die Prozesshandlung wirken soll, eingeleitet ist und diese Bedingung an in diesem Verfahrensabschnitt eintretende innerprozessuale Tatsachen oder Vorgänge geknüpft ist. (T12); Beisatz: Hier: Anerkenntnis für den Fall der Zulässigkeit der Klagsänderung. (T13)
- 2 Ob 61/08x
Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T10
- 8 Ob 25/08x
nur T8; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit einer Wiederaufnahmsklage nur für den Fall der zwischenzeitigen Zustellung des Urteils. (T14)
- 4 Ob 34/09t
Vgl auch; Veröff: SZ 2009/63
- 3 Ob 196/10k
Auch; nur T2
- 3 Ob 238/12i
Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 238/12i
Auch; Beisatz: Hier: Erhebung der Berufung samt gleichzeitig gestelltem Fortsetzungsantrag eines wegen Konkurseröffnung unterbrochenen Verfahrens. (T15)
- 1 Ob 191/13i
Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 191/13i
Auch
- 5 Ob 76/14h
Entscheidungstext OGH 30.06.2014 5 Ob 76/14h
Auch; Beisatz: Hier: Bedingte Berufung für den Fall, dass der Wiederaufnahmsklage nicht stattgegeben wird. (T16)
- 6 Ob 75/14v
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 Ob 75/14v
Auch; Beis wie T5
- 8 Nc 4/19h
Auch
- 4 Nc 6/19y
Vgl
- 9 Ob 10/20s
Vgl; Beisatz: Hier: Erklärung der Beklagten im Verfahren, den Kläger den Ausgleich zum gemeinen Wert zu ersetzen, sofern nach der Erörterung bzw Ergänzung des Sachverständigengutachtens über den Marktwert des Fahrzeugs zum Verkaufszeitpunkt noch eine von ihr nach
§ 934 ABGB zu ersetzende Wertdifferenz gegeben ist. (T17)
- 1 Ob 138/21g
Vgl; Beis wie T12
- 1 Ob 231/21h
Vgl