RS OGH 1990/1/25 8Ob503/90, 4Ob509/93, 5Ob510/94, 3Ob562/95, 6Ob193/98w, 7Ob331/98x, 9Ob267/99a, 7Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1990
beobachten
merken

Norm

AußStrG §9
ZPO §226
ZPO §520

Rechtssatz

Die Zulässigkeit einer bedingten Prozesshandlung muss aber dann bejaht werden, wenn die Bedingung in einem innerprozessualen Umstand oder Vorgang besteht und ihre Beachtung nicht dazu angetan ist, die Vorhersehbarkeit des weiteren Prozessablaufs für das Gericht oder den Prozessgegner in unerträglicher Weise zu beeinträchtigen; letzteres ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Bedingung eine richterliche Entscheidung bestimmten Inhalts ist.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 503/90
    Entscheidungstext OGH 25.01.1990 8 Ob 503/90
  • 4 Ob 509/93
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 4 Ob 509/93
    Veröff: RZ 1994/47 S 140
  • 5 Ob 510/94
    Entscheidungstext OGH 28.02.1994 5 Ob 510/94
    Beisatz: Hier: Herabsetzungsantrag und bedingt erhobener Rekurs gegen die Unterhaltsfestsetzung. Es handelt sich hiebei aber nicht um konkurrierende Rechtsbehelfe zur Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung; mit dem Herabsetzungsantrag wurde vielmehr wegen geänderter Verhältnisse ein neues Verfahren mit einem anderen Rechtsschutzziel eröffnet, daher keine "innerprozessuale" Bedingung; der "Rekurs" ist unzulässig. (T1) Veröff: EvBl 1994/180 S 852
  • 3 Ob 562/95
    Entscheidungstext OGH 13.09.1995 3 Ob 562/95
    nur: Die Zulässigkeit einer bedingten Prozesshandlung muss aber dann bejaht werden, wenn die Bedingung in einem innerprozessualen Umstand oder Vorgang besteht. (T2); Beisatz: Hier: Erklärung einer Lösungsbefugnis. (T3) Veröff: SZ 68/161
  • 6 Ob 193/98w
    Entscheidungstext OGH 24.09.1998 6 Ob 193/98w
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 71/152
  • 7 Ob 331/98x
    Entscheidungstext OGH 23.06.1999 7 Ob 331/98x
    Vgl auch; Beisatz: Die Setzung einer "innerprozessualen" Bedingung ist aber jedenfalls unzulässig, wenn die Prozesshandlungen einen unmittelbaren Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens haben können, wie etwa bei einem Anerkenntnis, beim Verzicht, bei Klagemittelrücknahmen und Rechtsmittelrücknahmen und bei Rechtsmittelverzichten. (T4); Beisatz: Diese Grundsätze sind ohne weiteres auch auf das außerstreitige Verfahren anzuwenden, weil insoweit kein vom Zivilprozess abweichender Regelungsbedarf besteht. (T5)
  • 9 Ob 267/99a
    Entscheidungstext OGH 13.10.1999 9 Ob 267/99a
    nur: Letzteres ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Bedingung eine richterliche Entscheidung bestimmten Inhalts ist. (T6); Beisatz: Hier: Rechtskräftiges Scheidungsurteil. (T7)
  • 7 Ob 67/01f
    Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 67/01f
    nur: Die Zulässigkeit einer bedingten Prozesshandlung muss aber dann bejaht werden, wenn die Bedingung in einem innerprozessualen Umstand oder Vorgang besteht und ihre Beachtung nicht dazu angetan ist, die Vorhersehbarkeit des weiteren Prozessablaufs für das Gericht oder den Prozessgegner in unerträglicher Weise zu beeinträchtigen. (T8); Beis ähnlich wie T4
  • 2 Ob 75/03y
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 2 Ob 75/03y
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Die Beklagte hielt nur für den Fall der Fortsetzung des Verfahrens wegen Fehlens einer Zuständigkeitsentscheidung an ihrer Zuständigkeitsrüge fest. Hiebei handelt es sich um eine zulässige innerprozessuale Bedingung. (T9); Veröff: SZ 2003/39
  • 3 Ob 171/04z
    Entscheidungstext OGH 21.07.2004 3 Ob 171/04z
    Auch; nur T2
  • 2 Ob 31/06g
    Entscheidungstext OGH 27.04.2006 2 Ob 31/06g
    Beis ähnlich T4; Beisatz: Hier: Bedingte Rechtsmittelzurücknahme. (T10)
  • 9 Ob 139/06s
    Entscheidungstext OGH 20.12.2006 9 Ob 139/06s
    Beis wie T5
  • 7 Ob 272/06k
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 7 Ob 272/06k
    Auch; Beisatz: Hier: Eventualantrag auf Richtigstellung der Parteienbezeichnung ist zulässig. (T11)
  • 10 Ob 101/07m
    Entscheidungstext OGH 27.11.2007 10 Ob 101/07m
    Beisatz: Innerprozessuale Bedingungen sind daher dann zulässig, wenn bereits der Verfahrensabschnitt, für den die Prozesshandlung wirken soll, eingeleitet ist und diese Bedingung an in diesem Verfahrensabschnitt eintretende innerprozessuale Tatsachen oder Vorgänge geknüpft ist. (T12); Beisatz: Hier: Anerkenntnis für den Fall der Zulässigkeit der Klagsänderung. (T13)
  • 2 Ob 61/08x
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 2 Ob 61/08x
    Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T10
  • 8 Ob 25/08x
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 Ob 25/08x
    nur T8; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit einer Wiederaufnahmsklage nur für den Fall der zwischenzeitigen Zustellung des Urteils. (T14)
  • 4 Ob 34/09t
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 4 Ob 34/09t
    Vgl auch; Veröff: SZ 2009/63
  • 3 Ob 196/10k
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 3 Ob 196/10k
    Auch; nur T2
  • 3 Ob 238/12i
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 238/12i
    Auch; Beisatz: Hier: Erhebung der Berufung samt gleichzeitig gestelltem Fortsetzungsantrag eines wegen Konkurseröffnung unterbrochenen Verfahrens. (T15)
  • 1 Ob 191/13i
    Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 191/13i
    Auch
  • 5 Ob 76/14h
    Entscheidungstext OGH 30.06.2014 5 Ob 76/14h
    Auch; Beisatz: Hier: Bedingte Berufung für den Fall, dass der Wiederaufnahmsklage nicht stattgegeben wird. (T16)
  • 6 Ob 75/14v
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 Ob 75/14v
    Auch; Beis wie T5
  • 8 Nc 4/19h
    Entscheidungstext OGH 08.03.2019 8 Nc 4/19h
    Auch
  • 4 Nc 6/19y
    Entscheidungstext OGH 06.03.2019 4 Nc 6/19y
    Vgl
  • 9 Ob 10/20s
    Entscheidungstext OGH 23.04.2020 9 Ob 10/20s
    Vgl; Beisatz: Hier: Erklärung der Beklagten im Verfahren, den Kläger den Ausgleich zum gemeinen Wert zu ersetzen, sofern nach der Erörterung bzw Ergänzung des Sachverständigengutachtens über den Marktwert des Fahrzeugs zum Verkaufszeitpunkt noch eine von ihr nach § 934 ABGB zu ersetzende Wertdifferenz gegeben ist. (T17)
  • 1 Ob 138/21g
    Entscheidungstext OGH 31.07.2021 1 Ob 138/21g
    Vgl; Beis wie T12
  • 1 Ob 231/21h
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 1 Ob 231/21h
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0006441

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten