Norm
VersVG §158eRechtssatz
Die Bindungswirkung des Haftpflichturteils ist im Regreßprozeß des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer dann zu bejahen, wenn an dem Haftpflichtprozeß beide teilgenommen haben und dort festgestellt wurde, daß der Versicherungsnehmer den Schaden in einer bestimmten Eigenschaft oder Tätigkeit verursacht hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0041277Dokumentnummer
JJR_19900125_OGH0002_0070OB00002_9000000_001