Norm
StGB §6 ERechtssatz
Der weite Kausalitätsbegriff im Sinn der Äquivalenztheorie erfährt in der Haftungsfrage insofern eine wesentliche Korrektur, als der Erfolg unter den Gesichtspunkten des Risikozusammenhanges, des Adäquanzzusammenhanges und des rechtmäßigen Alternativverhaltens auch objektiv zurechenbar sein muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0089336Dokumentnummer
JJR_19900126_OGH0002_0110OS00023_8900000_002