RS OGH 1990/1/26 11Os23/89

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Veröffentlicht am 26.01.1990
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Norm

StGB §159 Abs1 Z1

Rechtssatz

Tatbestandsmäßig im Sinn des Abs 1 Z 1 und damit auch nach dem Abs 2 des § 159 StGB sind "gewagte" Geschäfte (hier: Terminspekulationen auf dem Erdölmarkt) nur dann, wenn sie unter Beachtung der dem jeweiligen Unternehmenstyp adäquaten Regeln kaufmännischer Sorgfaltspflicht nicht zum ordnungsgemäßen Betrieb des betreffenden schuldnerischen Geschäftes gehören oder mit den Vermögensverhältnissen des Schuldners im auffallenden Widerspruch stehen. Ob dies zutrifft, ist nach den Gegebenheiten des Einzelfalles zu beurteilen. Hiebei bedarf das Tatbestandsmerkmal des "ordnungsgemäßen Betriebes" keine näheren Bestimmung durch die Vorschrift des § 8 Abs 2 AO.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 23/89
    Entscheidungstext OGH 26.01.1990 11 Os 23/89
    Veröff: EvBl 1990/78 S 341 = GesRZ 1990,166 = RZ 1990/115 S 260

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095231

Dokumentnummer

JJR_19900126_OGH0002_0110OS00023_8900000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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