Norm
StGB §159 Abs1 Z1Rechtssatz
Tatbestandsmäßig im Sinn des Abs 1 Z 1 und damit auch nach dem Abs 2 des § 159 StGB sind "gewagte" Geschäfte (hier: Terminspekulationen auf dem Erdölmarkt) nur dann, wenn sie unter Beachtung der dem jeweiligen Unternehmenstyp adäquaten Regeln kaufmännischer Sorgfaltspflicht nicht zum ordnungsgemäßen Betrieb des betreffenden schuldnerischen Geschäftes gehören oder mit den Vermögensverhältnissen des Schuldners im auffallenden Widerspruch stehen. Ob dies zutrifft, ist nach den Gegebenheiten des Einzelfalles zu beurteilen. Hiebei bedarf das Tatbestandsmerkmal des "ordnungsgemäßen Betriebes" keine näheren Bestimmung durch die Vorschrift des § 8 Abs 2 AO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095231Dokumentnummer
JJR_19900126_OGH0002_0110OS00023_8900000_005