Norm
DSt 1872 §2 BRechtssatz
Uneigentliche Doppelvertretung: Auch außerhalb derselben Rechtssache wird ein (wiederholter) Frontenwechsel des Anwalts insbesondere innerhalb kurzer Zeit ganz allgemein als ein die Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit des Anwalts zumindest dem Anschein nach tangierenden Verstoß gegen die Treuepflicht angesehen werden müssen. Ein solches jedenfalls dem äußeren Anschein nach gegen § 10 Abs 2 RAO verstoßendes Verhalten eines Rechtsanwalts ist daher als Berufspflichtenverletzung und Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes zu werten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0055403Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017