RS OGH 1990/1/29 Bkd91/89, 3Bkd4/00, 14Bkd1/07, 20Os9/16y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1990
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Norm

DSt 1872 §2 B
RAO §10

Rechtssatz

Uneigentliche Doppelvertretung: Auch außerhalb derselben Rechtssache wird ein (wiederholter) Frontenwechsel des Anwalts insbesondere innerhalb kurzer Zeit ganz allgemein als ein die Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit des Anwalts zumindest dem Anschein nach tangierenden Verstoß gegen die Treuepflicht angesehen werden müssen. Ein solches jedenfalls dem äußeren Anschein nach gegen § 10 Abs 2 RAO verstoßendes Verhalten eines Rechtsanwalts ist daher als Berufspflichtenverletzung und Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes zu werten.

Entscheidungstexte

  • Bkd 91/89
    Entscheidungstext OGH 29.01.1990 Bkd 91/89
  • 3 Bkd 4/00
    Entscheidungstext OGH 13.11.2000 3 Bkd 4/00
    Vgl; Beisatz: Vornehmste Berufspflicht des Rechtsanwaltes ist die Treue zu seiner Partei (§ 10 RL-BA 1977). § 10 RAO verpflichtet den Rechtsanwalt ebenfalls zur besonderen Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen und weiters, auch nur den Anschein einer Doppelvertretung zu unterlassen. (T1)
  • 14 Bkd 1/07
    Entscheidungstext OGH 18.06.2007 14 Bkd 1/07
    Auch; Beis wie T1 nur: § 10 RAO verpflichtet den Rechtsanwalt auch nur den Anschein einer Doppelvertretung zu unterlassen. (T2); Beisatz: Gelangt ein Verstoß gegen das Doppelvertretungsverbot zumindest einigen Gerichtspersonen zur Kenntnis, ist die für eine Beeinträchtigung von Ehre und ansehen des Standes erforderliche Publizität gegeben. (T3)
  • 20 Os 9/16y
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 20 Os 9/16y
    Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0055403

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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