Norm
DSt 1872 §2 FRechtssatz
Die Versendung von vorgedruckten und mit der faksimilierten Unterschrift des Rechtsanwalts versehenen Formular - Mahnschreiben, die nach Form und Inhalt von den üblichen Anwalts - Mahnbriefen abweichen und demgemäß beim Empfänger den (begründeten) Eindruck erwecken konnten, sie seien nicht von der Kanzlei, sondern direkt vom Klienten (einer Versicherungsgesellschaft) abgeschickt worden, begründet die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0055253Dokumentnummer
JJR_19900129_OGH0002_000BKD00088_8900000_001