RS OGH 1990/1/29 Bkd88/89

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Veröffentlicht am 29.01.1990
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Norm

DSt 1872 §2 F

Rechtssatz

Die Versendung von vorgedruckten und mit der faksimilierten Unterschrift des Rechtsanwalts versehenen Formular - Mahnschreiben, die nach Form und Inhalt von den üblichen Anwalts - Mahnbriefen abweichen und demgemäß beim Empfänger den (begründeten) Eindruck erwecken konnten, sie seien nicht von der Kanzlei, sondern direkt vom Klienten (einer Versicherungsgesellschaft) abgeschickt worden, begründet die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.

Entscheidungstexte

  • Bkd 88/89
    Entscheidungstext OGH 29.01.1990 Bkd 88/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0055253

Dokumentnummer

JJR_19900129_OGH0002_000BKD00088_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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