Norm
DSt 1872 §2 FRechtssatz
Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß ein Rechtsanwaltsanwärter, der knapp vor seiner Eintragung als Rechtsanwalt steht, also eine beinahe fünfjährige Ausbildungszeit bei Gericht und bei Rechtsanwälten absolviert hat, durchaus in der Lage ist, einen Klienten hinsichtlich einer relativ einfachen Rechtssache nach allgemeinen Weisungen zu betreuen (wozu auch eine Aufklärung über den Umfang des versicherungsmäßig gedeckten Rechtsschutzes gehört).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0055056Dokumentnummer
JJR_19900129_OGH0002_000BKD00087_8900000_001