RS OGH 1990/1/30 4Ob152/89, 4Ob272/99z, 4Ob222/06k, 4Ob188/08p, 4Ob2/14v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1990
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Norm

UWG §2 D2

Rechtssatz

Eine als Kennzeichen verwendete geographische Herkunftsangabe ist in hohem Maße geeignet, die Ware zu individualisieren, insbesondere Gütevorstellungen und Preisvorstellungen zu erwecken, und deshalb für die Kaufentscheidung des Interessenten bedeutsam und bestimmend. Für die Relevanz der Irreführung reicht es dabei schon aus, dass die Bezugnahme auf die geographische Herkunft geeignet ist, einen nicht unerheblichen Teil der umworbenen Abnehmer bei seiner Auswahlüberlegung irgendwie zu beeinflussen. Ob die Irreführung dabei im Einzelfall tatsächlich bewirkt wird, ist unerheblich; es genügt die bloße Gefahr einer Täuschung. - "Indischer Täbris".

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 152/89
    Entscheidungstext OGH 30.01.1990 4 Ob 152/89
    Veröff: ÖBl 1990,203
  • 4 Ob 272/99z
    Entscheidungstext OGH 19.10.1999 4 Ob 272/99z
    Auch; nur: Für die Relevanz der Irreführung reicht es dabei schon aus, dass die Bezugnahme auf die geographische Herkunft geeignet ist, einen nicht unerheblichen Teil der umworbenen Abnehmer bei seiner Auswahlüberlegung irgendwie zu beeinflussen. Ob die Irreführung dabei im Einzelfall tatsächlich bewirkt wird, ist unerheblich; es genügt die bloße Gefahr einer Täuschung. (T1)
  • 4 Ob 222/06k
    Entscheidungstext OGH 16.01.2007 4 Ob 222/06k
    Ähnlich; nur: Für die Relevanz der Irreführung reicht es dabei schon aus, dass die Angabe geeignet ist, einen nicht unerheblichen Teil der umworbenen Abnehmer bei seiner Auswahlüberlegung irgendwie zu beeinflussen. (T2)
    Beisatz: Ist die unrichtige Angabe geeignet, das Kaufverhalten eines nicht unbeträchtlichen Teils der angesprochenen Anwender zu beeinflussen, so muss das beanstandete Verhalten zwangsläufig auch als geeignet angesehen werden, eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung zu bewirken. (T3)
    Beisatz: Hier: Die unrichtige Angabe des Aktualitätsstichtags eines steuerrechtliche Vorschriften umfassenden Werks. (T4)
  • 4 Ob 188/08p
    Entscheidungstext OGH 20.01.2009 4 Ob 188/08p
    Vgl; Veröff: SZ 2009/6
  • 4 Ob 2/14v
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 2/14v
    Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Keine Irreführungseignung geografischer Angaben im Firmenwortlaut und Werbeauftritt einer Sparkasse. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0078411

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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