Norm
UWG §2 D2Rechtssatz
Eine als Kennzeichen verwendete geographische Herkunftsangabe ist in hohem Maße geeignet, die Ware zu individualisieren, insbesondere Gütevorstellungen und Preisvorstellungen zu erwecken, und deshalb für die Kaufentscheidung des Interessenten bedeutsam und bestimmend. Für die Relevanz der Irreführung reicht es dabei schon aus, dass die Bezugnahme auf die geographische Herkunft geeignet ist, einen nicht unerheblichen Teil der umworbenen Abnehmer bei seiner Auswahlüberlegung irgendwie zu beeinflussen. Ob die Irreführung dabei im Einzelfall tatsächlich bewirkt wird, ist unerheblich; es genügt die bloße Gefahr einer Täuschung. - "Indischer Täbris".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0078411Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.03.2014