RS OGH 1990/1/30 4Ob13/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1990
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Norm

UWG §7 A

Rechtssatz

Muß eine Zeitung eine Entgegnung auf einen ihrer Berichte bringen, dann kann das gewiß ihrem Aussehen schaden, weil damit allenfalls eine nachteilige Meinung über ihren Betrieb und insbesondere über die Art ihrer Berichterstattung hervorgerufen werden kann. Ein solches Mißtrauen gegen die Verläßlichkeit der Informationen kann potentielle Interessenten davon abhalten, diese Zeitung zu kaufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0079039

Dokumentnummer

JJR_19900130_OGH0002_0040OB00013_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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