RS OGH 1990/1/30 4Ob164/89, 6Ob204/00v, 4Ob153/05m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1990
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Norm

HGB §18
UWG §2 D7
UWG §2 D10

Rechtssatz

Wenn ein Gewerbetreibender die Bezeichnung "Institut" gebraucht, so muß er, um beim angesprochenen Publikum den Anschein einer staatlichen Einrichtung, öffentlicher Aufsicht oder Förderung oder der Zugehörigkeit zu einer Universität hintanzuhalten, durch aufklärende Zusätze einen eindeutigen Hinweis auf seine rein gewerbliche Betätigung geben. Wird hingegen dem Wort "Institut" sogar noch eine Tätigkeitsangabe hinzugefügt, die normalerweise Gegenstand wissenschaftlicher Forschung und Behandlung ist, so neigt der Verkehr zu der Annahme, daß es sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende wissenschaftliche Einrichtung handelt. Von einem spezifizierten "Institut" erwartet das Publikum demnach auch, daß es fachmännisch auf wissenschaftlicher Basis arbeitet. - "Institut für Betriebshygiene".

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 164/89
    Entscheidungstext OGH 30.01.1990 4 Ob 164/89
  • 6 Ob 204/00v
    Entscheidungstext OGH 05.10.2000 6 Ob 204/00v
    Vgl auch; Beisatz: Der Firmenzusatz über den Tätigkeitsbereich der Gesellschaft "Wirtschaftsrecht", welches zu den an Universitäten gelehrten Disziplinen gehört, legt für den Geschäftsverkehr in Verbindung mit dem Begriff "Institut" die Annahme nahe, es handle sich um ein Universitätsinstitut. (T1)
  • 4 Ob 153/05m
    Entscheidungstext OGH 08.11.2005 4 Ob 153/05m
    nur: Wenn ein Gewerbetreibender die Bezeichnung "Institut" gebraucht, so muß er, um beim angesprochenen Publikum den Anschein einer staatlichen Einrichtung, öffentlicher Aufsicht oder Förderung oder der Zugehörigkeit zu einer Universität hintanzuhalten, durch aufklärende Zusätze einen eindeutigen Hinweis auf seine rein gewerbliche Betätigung geben. Wird hingegen dem Wort "Institut" sogar noch eine Tätigkeitsangabe hinzugefügt, die normalerweise Gegenstand wissenschaftlicher Forschung und Behandlung ist, so neigt der Verkehr zu der Annahme, daß es sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende wissenschaftliche Einrichtung handelt. (T2); Beisatz: Hier: Irreführungseignung bei „Augeninstitut" bejaht. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0078497

Dokumentnummer

JJR_19900130_OGH0002_0040OB00164_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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