Norm
HGB §18Rechtssatz
Wenn ein Gewerbetreibender die Bezeichnung "Institut" gebraucht, so muß er, um beim angesprochenen Publikum den Anschein einer staatlichen Einrichtung, öffentlicher Aufsicht oder Förderung oder der Zugehörigkeit zu einer Universität hintanzuhalten, durch aufklärende Zusätze einen eindeutigen Hinweis auf seine rein gewerbliche Betätigung geben. Wird hingegen dem Wort "Institut" sogar noch eine Tätigkeitsangabe hinzugefügt, die normalerweise Gegenstand wissenschaftlicher Forschung und Behandlung ist, so neigt der Verkehr zu der Annahme, daß es sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende wissenschaftliche Einrichtung handelt. Von einem spezifizierten "Institut" erwartet das Publikum demnach auch, daß es fachmännisch auf wissenschaftlicher Basis arbeitet. - "Institut für Betriebshygiene".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0078497Dokumentnummer
JJR_19900130_OGH0002_0040OB00164_8900000_001