Norm
UWG §1 D1hRechtssatz
Ist das beanstandete Gewinnspiel dadurch gekennzeichnet, daß es Elemente eines Leistungspreisausschreibens und Marktforschungspreisausschreibens enthält (einerseits wird die Erstbeklagte erst durch die Einsendungen der Teilnehmer in die Lage versetzt, eine Leser-Hitparade zu erstellen; andererseits gibt die Summe der Einsendungen Aufschluß über die Beliebtheit von Musiknummern der Popszene in Jugendkreisen; dadurch wird es der Erstbeklagten erst möglich, über Trends auf dem Gebiet der Unterhaltungsmusik zu berichten), ist es aber wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig, sofern nicht besondere Umstände, wie übertriebenes Anlocken oder eine Koppelung mit dem Warenabsatz, hinzutreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077947Dokumentnummer
JJR_19900130_OGH0002_0040OB00137_8900000_001