Index
E3R E03203000;Norm
31992R1765 StillFlStützRV 1992 Art7 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde des FP in A, vertreten durch Mag. Dr. Josef Kattner, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Burgfriedstraße 17, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. April 1998, Zl. 17.314/212-I A 7/98, betreffend Rückforderung von Kulturpflanzenausgleichszahlungen für das Wirtschaftsjahr 1996/97, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 21. April 1996 unter anderem die Zahlung eines Kulturpflanzenausgleiches nach der Allgemeinen Regelung (mit Stilllegung) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen für eine Fläche von insgesamt 27,1 ha (24 ha Getreideanbau; 3,1 ha stillgelegte Fläche/Industrieraps).
1.2. Mit Bescheid vom 20. Dezember 1996 gab der Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria dem Antrag des Beschwerdeführers statt und setzte den ihm zustehenden Kulturpflanzenausgleich mit S 109.697,60 fest.
1.3. Mit Schreiben vom 8. Juli 1997 informierte die Behörde erster Instanz den Beschwerdeführer von der "Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Rapserntemengen 1996" und hielt ihm folgenden Sachverhalt zur Stellungnahme vor:
Er habe im Erntejahr 1996 in seinem Mehrfachantrag keine Flächen angeführt, auf denen Konsumraps angebaut worden sei. Allerdings habe er 3,1 ha als stillgelegte Fläche gemeldet und angegeben, auf dieser Industrieraps anzubauen. Er habe 5.862 kg Industrieraps an seinen Aufkäufer abgeliefert, was einem durchschnittlichen Ertrag von 1.891 kg Raps je Hektar entspreche. Bei der Kontrolle im Betrieb des Aufkäufers sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer an diesen auch 2.394 kg Konsumraps abgeliefert und verrechnet habe. Zur Klärung der Frage, woher der vom Beschwerdeführer gelieferte Konsumraps stamme, sei ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Es liege vor allem der Verdacht vor, dass der Beschwerdeführer Raps, der auf als Industrierapsflächen gemeldeten Anbauflächen geerntet worden sei, als Konsumraps abgeliefert und verrechnet habe.
Gemäß Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 sei der Beschwerdeführer verpflichtet, sämtliche Rapserträge, die er auf stillgelegten Flächen ernte, als Industrieraps abzuliefern, sodass dieser Raps zu "Non-Food-Ware" verarbeitet werde. Bei Missachtung dieser Verpflichtung sähen die rechtlichen Bestimmungen verschiedene Sanktionen vor. Insbesondere gälten gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 stillgelegte Flächen, die der Erzeugung von Rohstoffen und Erzeugnissen für Nichtnahrungsmittelzwecke dienten, als nicht vorgefundene Flächen, wenn die mit dem Anbau von nachwachsenden Rohstoffen auf Stilllegungsflächen verbundenen Verpflichtungen nicht eingehalten worden seien. Dies hätte Auswirkungen auf die gesamten vom Beschwerdeführer beantragten Flächenförderungen; diese wären diesfalls teilweise zu Unrecht beantragt worden und in diesem Umfang in anteiliger Höhe zurückzufordern.
1.4. In seiner Stellungnahme vom 24. Juli 1997 teilte der Beschwerdeführer der Behörde mit, es sei zutreffend, dass er im Wirtschaftsjahr 1996 auf einer Fläche von 3,1 ha Industrieraps angebaut habe. Er habe auch den gesamten Industrieraps an das Lagerhaus A abgeliefert. Auf welche Weise und aus welchem Grund es zur Verrechnung von 2.394 kg Konsumraps gekommen sei, sei ihm nicht erklärlich. Er gehe davon aus, dass es bei der Anlieferung und damit im Zusammenhang mit der Verrechnung von insgesamt
8.256 kg Raps zu einem Irrtum auf Seiten des Ankäufers gekommen sein müsse. Er habe im Jahre 1996 von seinem Betrieb aus nur Industrieraps geliefert. Möglicherweise habe er insgesamt zu wenig Sorgfalt walten lassen, da der Irrtum erst im Sommer 1997 bemerkt worden sei. Allfällig zu hoch verrechnete Erlöse im Zusammenhang mit der Ablieferung der "Rapsmenge 1996" werde er selbstverständlich dem Aufkäufer retournieren.
1.5. Unter Bezugnahme auf diesen Schriftverkehr hielt die Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Dezember 1997 vor, dass der Leiter des Rechnungswesens des Lagerhauses A als Zeuge einvernommen worden sei. Dieser habe zu Protokoll gegeben, dass in seiner Buchhaltung kein Verrechnungsfehler nachvollziehbar wäre. Er habe insbesondere den vom Beschwerdeführer unterzeichneten Wiegeschein Nr. 4463 vom 2. Juli 1996 vorgewiesen, auf welchem eine Lieferung von 2.700 kg (brutto) als Konsumraps deklariert worden sei. Weiters habe der Zeuge die Rechnung Nr. 42 vom 21. August 1996 über 2.394 kg (netto) Konsumraps vorgelegt. Im Übrigen sei auch in die anderen Wiegescheine des Beschwerdeführers Einsicht genommen worden; diese seien ordnungsgemäß mit "I-Raps" bezeichnet worden.
Es habe daher kein Irrtum auf Seiten des Aufkäufers festgestellt werden können.
1.6. Hiezu erklärte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 30. Dezember 1997, dass die Ablieferung seines Industrierapses im Lagerhaus A (Filiale H) erfolgt sei. Die Teillieferung von
2.700 kg (brutto) sei von seiner Ehegattin durchgeführt worden. Bei der Annahme im Lagerhaus sei es wahrscheinlich zur Verwechslung von Industrieraps mit Konsumraps gekommen. Auf Grund der Unwissenheit der Ehegattin des Beschwerdeführers sei auf dem Wiegeschein die Lieferung von Konsumraps deklariert worden. Die Wiegescheine seien dem Beschwerdeführer vorgelegt, von ihm aber zu wenig kontrolliert oder gelesen worden; er habe sie jedoch unterschrieben. Er bitte daher, diesen Fehler zu entschuldigen, und sei bereit, den "Finanzunterschied" zu korrigieren.
1.7. Mit Bescheid vom 5. März 1998 hob der Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria den Bescheid vom 20. Dezember 1996 gemäß § 103 Abs. 2 MOG auf, setzte die vom Beschwerdeführer beantragte Preisausgleichszahlung mit einem Betrag von S 77.774,40 fest und forderte den Differenzbetrag zwischen dem auf Grund des Bescheides vom 20. Dezember 1996 bereits an den Beschwerdeführer ausbezahlten Betrag von S 109.697,60 und der nunmehr festgesetzten Preisausgleichszahlung, somit S 31.923,20, zurück.
1.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. März 1998 Berufung. Er habe in seinem Mehrfachantrag nur Industrieraps angegeben und habe daher auch keinen Konsumraps abliefern können. Auch habe er "genügend Fläche" angebaut, um in den Genuss der Förderungen zu kommen. Er stehe während der Erntezeit stark unter Stress, da er auf "Lohndrusch" fortfahre und dadurch saisonbedingt sehr in Zeitnot sei. Da er seinen Liefervertrag für Industrieraps mit dem Lagerhaus A abgeschlossen habe, habe er darauf vertraut, dass auch auf sämtlichen Belegen der von ihm gelieferte Raps als Industrieraps deklariert werde. In dieser für ihn sehr hektischen Zeit seien diese Belege von ihm leider unkontrolliert unterschrieben worden. Er sei bereit, die Preisdifferenz zwischen Industrieraps und Konsumraps zu begleichen, doch sehe er nicht ein, dass ihm die beantragten Förderungen nicht gewährt würden; er habe den vorgeschriebenen flächenmäßigen Prozentanteil eingehalten und auch den entsprechenden Ertrag abgeliefert. In Zeiten, in denen es den Landwirtschaftsbetrieben wirtschaftlich so schlecht gehe, sei es doch nicht richtig, dass diese auf Grund eines irrtümlich unterlaufenen Fehlers Schaden nehmen müssten.
Er ersuche daher um Einstellung des Verfahrens und Abstandnahme von der Rückforderung der ausbezahlten Förderungen.
1.9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 und Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 ab.
Es sei unbestritten, dass nicht der gesamte vom Beschwerdeführer auf den Stilllegungsflächen geerntete Industrieraps als Industrieraps beim Ankäufer/Erstverarbeiter erfasst worden sei, sondern ein Teil des Industrierapses als Konsumraps behandelt worden sei. Erst frühestens nach Einleitung des behördlichen Ermittlungsverfahrens seien vom Beschwerdeführer entsprechende Schritte zur richtigen Erfassung des "falsch deklarierten" Industrierapses in die Wege geleitet worden.
Da der Beschwerdeführer somit nicht alle im Zusammenhang mit dem Anbau von nachwachsenden Rohstoffen auf Stilllegungsflächen geforderten Verpflichtungen entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 erfüllt habe, sei die Stilllegungsfläche, hinsichtlich derer nicht alle Voraussetzungen erfüllt gewesen seien, als bei der Kontrolle nicht vorgefundene Fläche zu qualifizieren gewesen.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Schärfe der Sanktion beziehungsweise die Rückforderungshöhe wandte, entgegnete ihm die belangte Behörde, dass die im Beschwerdefall anzuwendenden Kürzungsbestimmungen entsprechend den zwingenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften verschuldensunabhängig gestaltet seien. Im Falle der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes sei nämlich ein Ausschluss von der gesamten Prämiengewährung für das betreffende Kalenderjahr und im Falle des Vorsatzes auch ein Ausschluss für das folgende Kalenderjahr vorgesehen. Im Beschwerdefall seien aber hinsichtlich der nicht vorgefundenen Flächen nur die verschuldensunabhängigen Sanktionen zur Anwendung gekommen (Nichtanerkennung der Stilllegungsfläche im entsprechenden Ausmaß; bei Differenz von mehr als 3 % bis maximal 20 % Kürzung
um das Doppelte der festgestellten Differenz; bei mehr als 20 % Differenz keine Beihilfe für die Stilllegungsfläche; entsprechende Kürzung der Kulturpflanzenausgleichsflächen auf ein Verhältnis von 90 : 10 zu den ermittelten Stilllegungsflächen). Ein Ermessensspielraum habe dabei für die belangte Behörde nicht bestanden. Die Berücksichtigung des Mitverschuldens des Aufkäufers komme nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer die falsche Verrechnung nicht beanstandet habe und erst nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch die Agrarmarkt Austria entsprechende Schritte gesetzt habe. Es sei dem Beschwerdeführer daher zumindest seine verspätete Reaktion vorzuwerfen.
1.10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtaufhebung des Bescheides vom 20. Dezember 1996 und auf Nichtrückforderung der von ihm für das Wirtschaftsjahr 1996/97 empfangenen Ausgleichszahlungen verletzt.
1. 11. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, Amtsblatt Nr. L 181 vom 1. Juli 1992, lautete auszugsweise:
"Artikel 2
(1) Die Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen der Gemeinschaft können eine Ausgleichszahlung unter den Bedingungen dieses Titels beantragen.
(2) Die Ausgleichszahlung wird flächenbezogen nach Hektaren gewährt und ist regional gestaffelt. Die Ausgleichszahlung wird für die Fläche gewährt, die mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebaut ist oder die nach Artikel 7 dieser Verordnung stillgelegt wurde und die eine regionale Grundfläche nicht übersteigt. Die regionale Grundfläche wird als die ... ermittelt, die ...
...
(5) Die Ausgleichszahlung wird gewährt nach Maßgabe
a)
einer 'allgemeinen Regelung' für alle Erzeuger;
b)
einer 'vereinfachten Regelung' für Kleinerzeuger.
Erzeuger, die die Ausgleichszahlung nach der allgemeinen Regelung beantragen, müssen einen Teil ihrer Fläche stillegen und erhalten dafür eine Ausgleichszahlung."
Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 231/1994 des Rates vom 24. Januar 1994, Amtsblatt Nr. L 030 vom 3. Februar 1994, lautete auszugsweise:
"(1) Jeder Erzeuger, der nach der allgemeinen Regelung Ausgleichszahlungen beantragt, muß eine Stillegung wie folgt vornehmen:
-
im Fall der regionalen Grundfläche als Anteil seiner mit den betreffenden landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebauten Fläche, die gemäß dieser Verordnung stillgelegt wird und für die eine Ausgleichszahlung beantragt wird;
-
im Fall einer individuellen Grundfläche als prozentuale Verringerung seiner betreffenden Grundfläche.
Ab dem Wirtschaftsjahr 1993/94 beträgt die Stilllegungsquote für rotationsabhängige Stillegungen 15 v. H. Der Begriff der Rotation im Sinne dieser Verordnung wird nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 festgelegt.
Für alle anderen Stillegungsformen als die obengenannte Form gilt die um 5 Prozentpunkte erhöhte rotationsabhängige Stillegungsquote. In den Fällen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1541/93 ist jedoch eine um lediglich 3 Prozentpunkte erhöhte Quote zulässig.
(2) Flächen, die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 in einem Betrieb stillgelegt wurden, können auf die Stillegungsverpflichtung gemäß Absatz 1 nicht angerechnet werden.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Umweltschutzmaßnahmen, die den Besonderheiten der stillgelegten Flächen Rechnung tragen müssen.
(4) Die stillgelegten Flächen können für die Erzeugung von Rohstoffen genutzt werden, die in der Gemeinschaft zu nicht in erster Linie für Lebensmittel- oder Futtermittelzwecke bestimmte Erzeugnisse verarbeitet werden, sofern eine wirksame Kontrolle gewährleistet ist.
..."
Gemäß Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2336/95 des Rates vom 26. September 1995 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92, Amtsblatt Nr. L 236 vom 5. Oktober 1995, wurde der Stilllegungssatz für die rotationsabhängige Stilllegung sowie für alle anderen Formen der Stilllegung im Wirtschaftsjahr 1996/97 abweichend vom oben wiedergegebenen Art. 7 Abs. 1 der genannten Verordnung mit 10 % festgesetzt.
Die Verordnung (EG) Nr. 762/94 der Kommission vom 6. April 1994, Amtsblatt Nr. L 90, enthielt Durchführungsbestimmungen zur Flächenstilllegung gemäß der Verordnung Nr. 1765/92. Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 762/94 war unter Flächenstilllegung die Brachlegung von Flächen zu verstehen, die im Vorjahr für Erntezwecke bebaut worden waren.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 762/94 durften die stillgelegten Flächen weder einer anderen landwirtschaftlichen Erzeugung als derjenigen dienen, die in Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1765/92 vorgesehen ist, noch einem Erwerbszweck zugeführt werden, der mit dem Anbau von Kulturpflanzen unvereinbar ist.
Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 der Kommission vom 15. Februar 1993 mit detaillierten Durchführungsbestimmungen für die Nutzung stillgelegter Flächen zur Erzeugung von Ausgangserzeugnissen, die in der Gemeinschaft zu nicht in erster Linie für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmten Erzeugnissen verarbeitet werden, Amtsblatt Nr. L 038 vom 16. Februar 1993, lautete:
"Artikel 3
(1) Die in Anhang I aufgeführten Ausgangserzeugnisse dürfen nur dann auf stillgelegten Flächen angebaut werden, wenn ihr Endverwendungszweck in erster Linie die Herstellung eines der in Anhang II genannten Erzeugnisse ist. Der wirtschaftliche Wert der Non-food-Erzeugnisse, die durch die Verarbeitung dieser Ausgangserzeugnisse gewonnen werden, muss höher sein als der Wert aller sonstigen bei derselben Verarbeitung gewonnenen Erzeugnisse, die für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt sind. Für diesen Vergleich wird die in Artikel 8 Absatz 3 genannte Methode verwendet.
(2) Für jedes in Anhang I aufgeführte Ausgangserzeugnis, das auf einer stillgelegten Fläche angebaut wird, muss ein Vertrag gemäss Artikel 6 geschlossen werden.
(3) Der Antragsteller muss sämtliche geernteten Ausgangserzeugnisse abliefern. Der Aufkäufer bzw. der Erstverarbeiter muss die Lieferung annehmen und garantieren, dass eine gleich große Menge dieser Ausgangserzeugnisse in der Gemeinschaft zur Herstellung eines oder mehrerer der in Anhang II genannten Enderzeugnisse verwendet wird."
Anhang I, "Ausgangserzeugnisse, die auf stillgelegten Flächen angebaut werden dürfen, soweit sie der Herstellung der in Anhang II aufgeführten Enderzeugnissen dienen", nennt u.a. Raps- und Rübsensamen, nicht zur Aussaat bestimmt (nur die in Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a), Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b) und Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2294/92 der Kommission genannten Sorten).
In Anhang II ist für die zulässigen Enderzeugnisse insbesondere auf "alle Erzeugnisse der Kombinierten Nomenklatur" verwiesen (ausgenommen die Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24, also insbesondere die landwirtschaftlichen Erzeugnisse).
Art. 6 dieser Verordnung lautete:
"Artikel 6
(1) Der Antragsteller legt der für ihn zuständigen Behörde zusammen mit dem Antrag einen Vertrag vor, den er vor der ersten Aussaat des betreffenden Ausgangserzeugnisses mit einem Aufkäufer oder einem Erstverarbeiter geschlossen hat und der mindestens folgende Angaben enthalten muß:
a)
Name und Anschrift der Vertragsparteien,
b)
Laufzeit des Vertrags,
c)
die betreffenden Parzellen (Fläche und Lage unter Angabe der Flurstücksnummer),
d) Art und Sorte des betreffenden Ausgangserzeugnisses für jede Parzelle,
e) die voraussichtliche Menge für jede Art und Sorte sowie alle für die Lieferung maßgeblichen Bedingungen. Diese Menge muß mindestens dem von der zuständigen Behörde für das betreffende Ausgangserzeugnis als repräsentativ erachteten Ertrag entsprechen. Dieser wiederum muß sich - sofern vorhanden - an dem für die betreffende Region festgesetzten durchschnittlichen Ertrag orientieren,
f) eine Erklärung, die Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 einzuhalten,
g) die wichtigsten Endverwendungszwecke der Ausgangserzeugnisse, wobei jeder Endverwendungszweck den Bedingungen in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 3 entsprechen muß.
(2) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung unterzeichnete Verträge bleiben im Rahmen dieser Regelung gültig und müssen nach Maßgabe dieser Verordnung vervollständigt werden. Die Ergänzungen sind der zuständigen Behörde bis spätestens 15. Mai 1993 zu übermitteln.
(3) Die Mitgliedstaaten können aus Kontrollgründen vorschreiben, daß jeder Antragsteller für jedes Ausgangserzeugnis nur einen Liefervertrag schließen darf."
Die Art. 7 ff dieser Verordnung enthielten sodann Regelungen über die vom Antragsteller mit dem Beihilfeantrag vorzulegenden Angaben über die auf stillgelegten Flächen angebaute Ausgangserzeugnisse (darunter u.a. über den voraussichtlichen Ertrag für jede Art und Sorte), die Hinterlegung des gemäß Art. 6 geschlossenen Vertrags, die Meldung der dem Aufkäufer gelieferten Menge des Ausgangserzeugnisses u.a.
2.2. Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftsrechtliche Beihilferegelungen, Amtsblatt Nr. L 391 vom 31. Dezember 1992, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1648/95, Amtsblatt Nr. L 156 vom 7. Juli 1995, (im Folgenden auch: DfV INVEKOS) lautete:
"(1) Wird festgestellt, daß die tatsächlich ermittelte Fläche über der im Beihilfeantrag 'Flächen' angegebenen Fläche liegt, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(2) Wird festgestellt, daß die in einem Beihilfeantrag 'Flächen' angegebene Fläche über der ermittelten Fläche liegt, so wird der Beihilfeantrag auf der Grundlage der bei der Kontrolle tatsächlich ermittelten Fläche berechnet. Außer in Fällen höherer Gewalt wird die tatsächlich ermittelte Fläche jedoch wie folgt gekürzt: um das Doppelte der festgestellten Differenz, wenn diese über 3 % oder über 2 ha liegt und bis zu 20 % der ermittelten Fläche beträgt.
Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird keinerlei Beihilfe für Flächen gewährt.
Handelt es sich jedoch um falsche Angaben, die absichtlich oder aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, so wird der betreffende Betriebsinhaber ausgeschlossen
-
von der Gewährung der betreffenden Beihilfe für das betreffende Kalenderjahr und
-
im Fall absichtlich gemachter falscher Angaben von der Gewährung jeglicher Beihilfe nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 im folgenden Kalenderjahr entsprechend der Fläche, für die sein Beihilfeantrag abgelehnt wurde.
Die vorgenannten Kürzungen kommen nicht zur Anwendung, wenn der Betriebsinhaber den Nachweis erbringt, daß er sich bei der Flächenbestimmung korrekt auf von der zuständigen Behörde anerkannte Angaben gestützt hat. Stillgelegte Flächen, die der Erzeugung von Rohstoffen für die Herstellung von Erzeugnissen für Nicht-Nahrungsmittelzwecke dienen und für welche der Betriebsinhaber nicht alle vorgeschriebenen Verpflichtungen erfüllt hat, gelten für die Anwendung dieses Artikels als bei der Kontrolle nicht vorgefundene Flächen. Als ermittelte Fläche im Sinne dieses Artikels gilt die Fläche, bei der alle vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
(3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 werden nur Futterflächen, Stillegungsflächen und Anbauflächen der einzelnen Ackerpflanzen, für welche ein unterschiedlicher Beihilfeantrag gilt, gesondert berücksichtigt.
(4) a) Die nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 für die Beihilfeberechnung festgestellten Flächen werden auch für die Berechnung der Höchstbeträge der in den Artikeln 4g und 4h der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 genannten Prämien sowie für die Berechnung der Ausgleichszulage herangezogen.
Die Berechnung der Höchstfläche, die für Ausgleichszahlungen zugunsten der Erzeuger von Ackerkulturen in Betracht kommt, erfolgt auf der Grundlage der tatsächlich ermittelten Stillegungsfläche und entsprechend dem Anteil der einzelnen Kulturen."
Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 lautete:
"Artikel 14
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der betreffende Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge verpflichtet, zuzüglich der Zinsen, die für den Zeitraum zwischen der Zahlung und der Rückzahlung durch den Begünstigten anfallen.
Der anzuwendende Zinssatz wird gemäß den Bestimmungen des nationalen Rechts festgesetzt, darf jedoch in keinem Fall den bei der Rückforderung nationaler Beträge geltenden Zinssatz unterschreiten.
Bei zu Unrecht erfolgten Zahlungen, die auf einem Irrtum der zuständigen Behörde beruhen, brauchen keinerlei Zinsen gezahlt zu werden oder allenfalls ein vom Mitgliedstaat festzulegender Betrag in Höhe der zu Unrecht erhaltenen Vergünstigung.
..."
2.3. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über eine Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung), BGBl. Nr. 1067/1994 (in der Folge: KPA-V 1994) lautete auszugsweise (alle wiedergegebenen Bestimmungen in der Stammfassung):
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union über die Einführung einer Stützungsregelung für die Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen sowie eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen hinsichtlich
1.
der vereinfachten Ausgleichszahlung für Kleinerzeuger,
2.
der allgemeinen Ausgleichszahlung für Erzeuger, die Flächen stillegen,
3. der Flächenstillegung im Rahmen der Regelung über die allgemeine Ausgleichszahlung und
4. des Anbaus nachwachsender Rohstoffe auf stillgelegten Flächen im Rahmen der Regelung über die allgemeine Ausgleichszahlung.
Zuständigkeit
§ 2. Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle 'Agrarmarkt Austria' (AMA) zuständig.
...
3. ABSCHNITT
Vereinfachte Ausgleichszahlung
Ausgleichszahlung
§ 5. ...
4. ABSCHNITT
Allgemeine Ausgleichszahlung
Allgemeine Bestimmungen
§ 6. (1) Einem Erzeuger wird die allgemeine Ausgleichszahlung gewährt, wenn er seine sich im jeweiligen Wirtschaftsjahr aus den in § 1 genannten Rechtsakten ergebende Verpflichtung zur Flächenstillegung erfüllt hat. Die Ausgleichszahlung kann nur für beantragte Flächen gewährt werden.
(2) Jede einzelne Anbaufläche je ausgleichszahlungsberechtigter Kulturpflanze muß mindestens 0,1 Hektar betragen oder aus einem oder mehreren ganzen Grundstücken bestehen oder von unveränderlichen Grenzen umgeben sein.
Ölsaaten
§ 7. Für die Berechnung der allgemeinen Ausgleichszahlung der mit Ölsaaten bebauten Flächen ist der Ölsaatendurchschnittsertrag von 2,74 t/ha zugrunde zu legen.
5. ABSCHNITT
Flächenstillegung
Stillegungszeitraum, Mindeststillegungsfläche
§ 8. (1) Für Flächen, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten stillzulegen sind, beginnt die Verpflichtung am 15. Jänner des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt wird, und endet am 31. August des folgenden Wirtschaftsjahres (rotationsabhängige Stillegung und andere Stillegungsformen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92).
...
Stillegungsauflagen
§ 12. (1) Auf einer stillgelegten Fläche ist nicht zulässig:
1. Begrünung mit Getreide, Eiweißpflanzen, Ölsaaten sowie Öllein,
...
6. ABSCHNITT
Nachwachsende Rohstoffe
Ausnahme von den Stillegungsauflagen
§ 13. Werden stillgelegte Flächen zum Anbau nachwachsender
Rohstoffe im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte genutzt, ist
§ 12 nicht anzuwenden.
...
Anbauvertrag über nachwachsende Rohstoffe
§ 16. Zusätzlich zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten
vorgesehenen Angaben muß in jedem Vertrag über den Anbau nachwachsender Rohstoffe die Betriebsnummer des Antragstellers angegeben werden.
Meldung der Lieferung
§ 16a. Der Aufkäufer oder Erstverarbeiter (letzterer unabhängig davon, ob er Vertragspartei ist) hat der AMA die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Angaben über die Lieferung der auf den Stillegungsflächen geernteten Ausgangserzeugnisse mitzuteilen:
1. im Falle des Anbaus von Winterraps, Winterrübsen und Erbsen bis spätestens 15. September des Erntejahres, im Erntejahr 1995 bis spätestens 15. Oktober 1995,
2. im Falle des Anbaus von Mais bis spätestens 30. November des Erntejahres und
3. im Falle des Anbaus aller übrigen Kulturen bis spätestens 15. November des Erntejahres.
Die AMA kann in begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn die Ernte nach den in Z 1 bis 3 genannten Terminen erfolgt, eine spätere Meldung genehmigen."
§ 103 MOG, BGBl. Nr. 210/1985 in der Fassung BGBl. Nr. 664/1994, lautet:
"(1) Bescheide können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft aufgehoben oder abgeändert werden,
1. wenn der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde,
2. wenn Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können, oder
3. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.
Soweit es zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 erforderlich und notwendig ist, können in Verordnungen nach den §§ 99 und 101 auch Dritte, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben, zur Rückzahlung von Vorteilen aus zu Unrecht gewährten Vergünstigungen im Sinne dieses Abschnitts verpflichtet werden.
(2) Bescheide, aus denen ein Recht erwachsen ist, können selbst nach Rechtskraft in den Fällen der §§ 99 und 101 aufgehoben werden, soweit eine Voraussetzung für die Bescheiderlassung nachträglich entfallen oder nicht erfüllt worden ist, insbesondere die gewährte Vergünstigung nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird. Der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu beheben, soweit Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 nicht anderes zulassen.
(3) Die Höhe des rückzuzahlenden Betrags ist durch Bescheid festzusetzen."
2.4. Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bringt der Beschwerdeführer vor, dass es sich bei der Verrechnung des von ihm gelieferten Rapses als Konsumraps um eine offensichtliche Fehlbezeichnung gehandelt habe, da allen Beteiligten bewusst gewesen sei, dass es sich auf Grund des bestehenden Liefervertrages und des von ihm gestellten Mehrfachantrages nur um die Lieferung von Industrieraps handeln habe können. Diese Fehlbezeichnung könne nicht ihm angelastet werden und auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes könne nur davon ausgegangen werden, dass er ausschließlich Industrieraps abgeliefert habe. Es könne daher keine ihm "gehörende Stilllegungsfläche" als nicht vorgefunden qualifiziert werden. Die Aufhebung des Bescheides vom 20. Dezember 1996 und die Rückforderung der gewährten Förderungen seien daher rechtswidrig und stellten eine vom Gesetzgeber nicht intendierte, unzumutbare Härte dar.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Wie sich aus den Bestimmungen des Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 klar ergibt, können stillgelegte Flächen nur zur Erzeugung solcher Rohstoffe genutzt werden, die in der Gemeinschaft zu nicht in erster Linie für Lebensmittel- oder Futtermittelzwecke bestimmten Erzeugnissen verarbeitet werden. Aus der (oben unter 2.1. wiedergegebenen) Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 ist ersichtlich, dass es zur Einhaltung der Stilllegungsverpflichtung nicht genügt, auf der als stillgelegt deklarierten Fläche ein bestimmtes in Anhang I der Verordnung genanntes Ausgangserzeugnis (im Beschwerdefall: Raps) anzubauen, sondern diese Ausgangserzeugnisse auch zur Herstellung von in Anhang II der Verordnung aufgezählten "Non-food-Erzeugnissen" verwendet werden müssen.
Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) klargestellt hat (vgl. das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 28. November 2002, Rs C-417/00, Agrargenossenschaft Pretzsch eG, Rdnr. 40), führt nach den unter 2.1. wiedergegebenen Bestimmungen eine Differenz zwischen den angegebenen und der bei der Kontrolle tatsächlich ermittelten Fläche für sich genommen zur Verhängung einer Sanktion. Der EuGH hat in dem genannten Erkenntnis auch ausgeführt, dass die Unterlassung der Mitteilung von eingetretenen Änderungen bei jenen Parzellen, für die der Antragsteller Beihilfen beantragt habe, zwangsläufig zu einer Abweichung der im Antrag angegebenen Fläche und damit genau zu jener Situation führe, auf die sich Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 beziehe.
Der Umstand, dass ein auf einer als stillgelegt erklärten Fläche (für welche die Ausgleichszahlung beantragt wurde) angebauter Raps entgegen den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften als Konsumraps verkauft wurde, stellt eine für die Förderung relevante Veränderung bzw. Nichteinhaltung der Bedingungen für die Ausgleichszahlungen dar. Die Voraussetzungen für die Auszahlung der Förderung im Sinne des § 6 KPA-V 1994 waren somit insofern nicht gegeben.
Der EuGH hat in dem genannten Urteil vom 28. November 2002 auch ausgeführt, dass die Vermeidung und Ahndung von Unregelmäßigkeiten und Betrugsfällen sowie die Sicherung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft bei der Durchführung von Verfahren, die eine Vielzahl von Anträgen betreffen, voraussetze, dass die Beihilfeempfänger aktiv an der korrekten Durchführung dieser Verfahren mitwirken und die Verantwortung für die Richtigkeit der ihnen im Rahmen des integrierten Systems ausbezahlten Beträge übernehmen.
Es ist daher auch davon auszugehen, dass in Fällen, in denen die Einhaltung der Stilllegungsverpflichtung nur von der Deklarierung und Vermarktung der geernteten Ausgangserzeugnisse abhängt, dem Betriebsinhaber bezüglich des Ablieferungsvorganges sowie den in diesem Zusammenhang auszustellenden Bestätigungen und Rechnungen im Rahmen des integrierten Systems eine entscheidende Rolle zukommt. Im Hinblick auf die vorgesehenen Sanktionen hat der Betriebsinhaber im eigenen Interesse bei der Ablieferung der Ausgangserzeugnisse darauf zu achten, dass diese auch den im Beihilfenantrag angegebenen Zwecken zugeführt werden.
Aus dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt - der insofern in der Beschwerde auch nicht bestritten wird - ergibt sich, dass 2.394 kg des vom Beschwerdeführer auf der als stillgelegt deklarierten Fläche angebauten Rapses bei der Ablieferung als Konsumraps bezeichnet und auch als solcher (einige Wochen später) verrechnet wurden. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer auch die Verrechnung des höheren Preises für den Konsumraps auffallen hätte müssen. In diesem Umfang wurde daher den Ablieferungs- und Deklarationsvorschriften des Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 334/93, deren Einhaltung auch dem Beschwerdeführer oblegen wäre, nicht entsprochen. Es kann im Beschwerdefall dahin gestellt bleiben, ob und inwieweit eine Korrekturmöglichkeit im Falle von Irrtümern hinsichtlich der Verwertung des auf der als stillgelegt gemeldeten Fläche angebauten Rapses bestünde. Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass tatsächlich eine Übernahme nur eines Teils des Rapses als Industrieraps erfolgte. Die Nichterfüllung der Bedingungen für die Auszahlung der Ausgleichszahlung steht daher fest.
Der EuGH hat in dem oben zitierten Urteil vom 28. November 2002, Rs C-417/00, Agrargenossenschaft Pretzsch eG, ausgesprochen, dass es für die Verhängung von Sanktionen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 (DfV INVEKOS) in der hier anzuwendenden Fassung unerheblich sei, aus welchen Gründen die Angaben im Beihilfeantrag vom Ergebnis der Kontrolle der zuständigen Behörden abwichen. In gleicher Weise ist es irrelevant, weshalb es zur Bezeichnung des abgelieferten Rapses auf dem vom Beschwerdeführer unterschriebenen Wiegeschein als Konsumraps und zur Verrechnung der so bezeichneten Lieferung als Konsumraps kam. Maßgeblich für die Beurteilung sind die von der belangten Behörde festgestellten Tatsachen.
Der vom Beschwerdeführer der Sache nach geltend gemachte Verfahrensmangel (es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ausschließlich Industrieraps geliefert hätte) liegt daher nicht vor.
2.5. Stillgelegte Flächen, die der Erzeugung von Rohstoffen für die Herstellung von Erzeugnissen für Nicht-Nahrungsmittelzwecke dienten und für welche der Betriebsinhaber nicht alle vorgeschriebenen Verpflichtungen erfüllt hatte, galten für die Anwendung des Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 (DfV INVEKOS) als bei der Kontrolle nicht vorgefundene Flächen (vgl. Art. 9 Abs. 2 der zitierten Verordnung).
2.6. Dies musste im Beschwerdefall zweierlei Konsequenzen haben: Einerseits musste es zu einer Anpassung der vom Beschwerdeführer bewirtschafteten, ausgleichszahlungsfähigen Höchstfläche nach Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2336/95 und Art. 9 Abs. 4 lit. a) zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 (DfV INVEKOS) kommen; andererseits hatte eine Kürzung (auf Null) der vom Beschwerdeführer hinsichtlich der stillgelegten Fläche beantragten Ausgleichszahlung nach Art. 9 Abs. 4 lit. a) erster Unterabsatz in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 (DfV INVEKOS) zu erfolgen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Erlassung des Bescheides vom 20. Dezember 1996 ein in wesentlichen Punkten unrichtig festgestellter Sachverhalt zu Grunde gelegt worden war.
2.7. Die Rückzahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers bezüglich der von ihm gemäß Art. 9 Abs. 2 der DfV INVEKOS (teilweise) zu Unrecht empfangenen Ausgleichszahlung ergab sich unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung.
Die Behebung des Bescheides vom 20. Dezember 1996 und die Neufestsetzung der Ausgleichszahlung erfolgte daher schon aus diesem Grunde zu Recht. Inwiefern sich die Aufhebung auf einen "rein formalistischen Standpunkt" stütze und (daher) eine vom Gesetzgeber nicht intendierte, unzumutbare Härte darstellen sollte, ist dabei nicht zu beurteilen. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, entspricht die Auslegung des angewendeten Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 (DfV INVEKOS) durch die belangte Behörde der Rechtsprechung des EuGH.
Im Hinblick auf den Vorrang von Gemeinschaftsrecht und die unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 ist im Beschwerdefall insbesondere nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob die Berufung der Behörde erster Instanz auf § 103 Abs. 2 MOG 1985 zutreffend war und ob und inwieweit die Rückforderung auch auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften, insbesondere die KPA-V 1994 iVm § 103 Abs. 1 oder 2 MOG 1985 gestützt hätte werden können. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid als Rechtsgrundlage nur Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 (DfV INVEKOS) und Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 angegeben. Im Hinblick auf die unmittelbare Anwendbarkeit der genannten Regelungen ist dies auch zutreffend, da diese unmittelbar anwendbaren Regelungen die Rückforderung tragen.
Das Vorbringen, dem Beschwerdeführer seien aus dem Bescheid vom 20. Dezember 1996 vermögenswerte Rechte erwachsen (womit offenbar auf § 103 Abs. 2 MOG 1985 verwiesen werden soll), vermag der Beschwerde - wie immer man dieses Vorbringen verstehen möchte -
daher nicht zum Erfolg zu verhelfen. - Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Ausgleichszahlung schon zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 20. Dezember 1996 nicht gegeben waren, sodass allenfalls § 103 Abs. 1 MOG 1985 zur Anwendung kommen hätte müssen, der anders als Abs. 2 nicht auf das nachträgliche Entfallen oder Nichterfüllen von Voraussetzungen abstellt; dessen Anwendung ist unabhängig davon möglich, ob dem Antragsteller bereits Rechte erwachsen sind oder nicht.
2.8. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer darin, dass ihm zu der Einvernahme des Leiters des Rechnungswesens des Lagerhauses A kein Parteiengehör gewährt worden sei. Diesbezüglich steht sein Vorbringen aber in klarem Widerspruch zur Aktenlage, wonach ihm zu dieser Einvernahme mit Schreiben vom 19. Dezember 1997 Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde und der Beschwerdeführer diese Gelegenheit auch nutzte und auf die Aussagen des Zeugen in seiner Eingabe vom 30. Dezember 1997 einging.
2.9. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.10. Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, dem nicht entgegensteht, konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.
2.11. Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 29. Jänner 2004
Gerichtsentscheidung
EuGH 62000J0417 Agrargenossenschaft Pretzsch VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1998170193.X00Im RIS seit
10.03.2004Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011