RS OGH 1990/1/30 4Ob1/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1990
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Norm

UWG §1 C5d
UWG §7 A
UWG §7 B

Rechtssatz

Grundsätzlich ist daran festzuhalten, daß das Entsenden von Überwachungsorganen, die nur feststellen, ob der Verdacht eines rechtswidrigen Verhaltens begründet ist, auch in Fällen des § 7 UWG zulässig ist. Wer eine solche Kontrolle hinter dem Anschein eines Kaufinteressenten (Kunden) verbirgt, muß aber wahrheitswidrige Äußerungen auf das beschränken, was zur Verheimlichung seiner Funktion unerläßlich ist. Soweit er darüber hinaus bei der Ausübung seiner Kontrolle mit unerlaubten oder verwerflichen Mitteln, insbesondere durch bewußt wahrheitswidrige Behauptungen, auf einen Verstoß des Kontrollierten hinwirkt, ist sein Verhalten sittenwidrig.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 1/90
    Entscheidungstext OGH 30.01.1990 4 Ob 1/90
    Veröff: SZ 63/8 = ecolex 1990,426 = WBl 1990,215

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077765

Dokumentnummer

JJR_19900130_OGH0002_0040OB00001_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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