Norm
KO §7Rechtssatz
Wird in Unkenntnis der Konkurseröffnung entschieden, erwächst ein Urteil des OGH dennoch in Rechtskraft; ein Antrag auf Nichtigerklärung ist unzulässig. Nach Eintritt der Rechtskraft einer Sachentscheidung kann keine Instanz - auch nicht das Höchstgericht - die eigene Entscheidung auf bloßen Antrag einer Prozesspartei für nichtig erklären; in diesem Stadium darf das Fehlen von Prozessvoraussetzungen nur noch in bestimmten Einzelfällen auf Grund einer - sachlich und personell - besonders geregelten Antragstellung wahrgenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0064051Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.11.2020