Norm
UWG §1 C4Rechtssatz
Die Gleichartigkeit des Kundenkreises hängt insofern auch von räumlichen Umständen ab, als örtlich sich keinesfalls überschneidende Absatzgebiete praktisch jede Möglichkeit eines Zusammenstoßes im Wettbewerb ausschließen können. - "Indischer Täbris".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077670Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.07.2011