RS OGH 1990/1/30 4Ob152/89, 4Ob38/94, 4Ob287/99f, 4Ob167/00p, 4Ob201/04v, 3Ob198/10d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1990
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Norm

UWG §1 C4
UWG §14 B2

Rechtssatz

Die Gleichartigkeit des Kundenkreises hängt insofern auch von räumlichen Umständen ab, als örtlich sich keinesfalls überschneidende Absatzgebiete praktisch jede Möglichkeit eines Zusammenstoßes im Wettbewerb ausschließen können. - "Indischer Täbris".

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 152/89
    Entscheidungstext OGH 30.01.1990 4 Ob 152/89
    Veröff: ÖBl 1990,203
  • 4 Ob 38/94
    Entscheidungstext OGH 12.04.1994 4 Ob 38/94
    Vgl auch; Beisatz: Wenn es auch keinen Wettbewerb um einzelne Kunden in dem von der fernmeldebehördlichen Bewilligung erfaßten Gebiet gibt, so besteht doch in bezug auf die Verkabelung weiterer Gebiete ein Wettbewerbsverhältnis zwischen der Beklagten und den anderen Kabelfernsehunternehmen, die die von den Anlagen der Klägerin empfangenen Satelittensignale in ihr Netz einspeisen und mit der Klägerin einen Vertrag abgeschlossen haben. (T1)
  • 4 Ob 287/99f
    Entscheidungstext OGH 09.11.1999 4 Ob 287/99f
    Auch; nur: Als örtlich sich keinesfalls überschneidende Absatzgebiete praktisch jede Möglichkeit eines Zusammenstoßes im Wettbewerb ausschließen können. (T2)
  • 4 Ob 167/00p
    Entscheidungstext OGH 04.07.2000 4 Ob 167/00p
    Auch; nur T2
  • 4 Ob 201/04v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2004 4 Ob 201/04v
    Auch; nur T2
  • 3 Ob 198/10d
    Entscheidungstext OGH 09.06.2011 3 Ob 198/10d
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077670

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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