RS OGH 1990/1/30 4Ob13/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1990
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Norm

UWG §7 A

Rechtssatz

Daß ein Teil einer Zeitungsausgabe zum Ausdruck eines Entgegnungstextes verwendet wird oder daß der Medieninhaber infolge seiner unrichtigen Berichterstattung Zahlungen - seien es Schadenersatzbeträge oder Geldstrafen - zu leisten hat, kann für sich allein auf den Kaufentschluß von Lesern keinen Einfluß haben, erwarten doch diese nicht, daß im Hinblick auf den - wenn auch noch so umfangreichen - Entgegnungstext die wichtigen und interessanten Meldungen wegfallen, daß also die Zeitung nur von knalligen Headlines wie "Im Namen der Republik!" oder Titeln wie "Entgegnung" oder "Mitteilung gemäß § 37 Mediengesetz" geprägt wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0079010

Dokumentnummer

JJR_19900130_OGH0002_0040OB00013_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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