Norm
UWG §7 ARechtssatz
Daß ein Teil einer Zeitungsausgabe zum Ausdruck eines Entgegnungstextes verwendet wird oder daß der Medieninhaber infolge seiner unrichtigen Berichterstattung Zahlungen - seien es Schadenersatzbeträge oder Geldstrafen - zu leisten hat, kann für sich allein auf den Kaufentschluß von Lesern keinen Einfluß haben, erwarten doch diese nicht, daß im Hinblick auf den - wenn auch noch so umfangreichen - Entgegnungstext die wichtigen und interessanten Meldungen wegfallen, daß also die Zeitung nur von knalligen Headlines wie "Im Namen der Republik!" oder Titeln wie "Entgegnung" oder "Mitteilung gemäß § 37 Mediengesetz" geprägt wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0079010Dokumentnummer
JJR_19900130_OGH0002_0040OB00013_9000000_001