Index
E3R E19103000;Norm
32000R2725 Eurodac impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Berger und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des K in W, geboren 1949, vertreten durch Dr. Walter Brugger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 12, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 7. März 2001, Zl. 221.166/0- IX/25/01, betreffend § 69 AVG und §§ 7 und 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seiner Aussprüche nach §§ 7 und 8 AsylG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein der kurdischen Volksgruppe zugehöriger Staatsangehöriger des Irak, stellte am 29. April 1999 einen Asylantrag. Zur Begründung dieses Asylantrages brachte er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 30. April und 18. Juni 1999 vor, er sei Mitglied der PUK und sei 1996 von irakischen Sicherheitsorganen festgenommen und in der Folge bis zum 17. Februar 1999 festgehalten und gefoltert worden. Aus diesem Grund sowie wegen weiterer (im Einzelnen geschilderter ) Vorkommnisse nach seiner Freilassung habe er aus Angst vor dem irakischen Geheimdienst im April 1999 sein Heimatland verlassen. Er befürchte im Falle seiner Rückkehr in den Irak vom irakischen Geheimdienst umgebracht zu werden.
Mit Bescheid vom 27. Oktober 1999 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt.
Am 5. Juli 2000 gab ein anonym gebliebener Anrufer dem Bundesasylamt bekannt, dass die vom Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren gemachten Angaben nicht den Tatsachen entsprächen; der Beschwerdeführer sei nie im Irak inhaftiert gewesen. Das Bundesasylamt ersuchte nunmehr die für das Asylwesen zuständigen Behörden in fünf europäischen Ländern um einen Vergleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers, um festzustellen, ob dieser schon früher auch in anderen Ländern einen Asylantrag gestellt hatte. Diese Ermittlungen ergaben, dass in den Niederlanden ein identer Fingerabdruck zu einem Asylwerber namens S.M.T vorlag; S.M.T. habe am 4. November 1997 in den Niederlanden einen Asylantrag gestellt, welcher am 1. Juli 1999 abgelehnt worden sei. Weiters teilte das italienische Innenministerium teilte, dass der Beschwerdeführer in Italien registriert sei; er sei am 29. Oktober 1997 aus Italien ausgewiesen worden.
Am 19. Jänner 2001 wurden dem Beschwerdeführer diese Ermittlungsergebnisse vorgehalten und ihm mitgeteilt, dass eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens beabsichtigt sei. Der Beschwerdeführer gab dazu an, der ihm vorgehaltene Sachverhalt stimme nicht; er sei weder in Italien noch in "Holland" gewesen und bleibe bei seiner bisherigen Aussage.
Mit Bescheid vom 23. Jänner 2001 verfügte das Bundesasylamt gemäß § 69 Abs. 3 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 AVG die Wiederaufnahme des mit dem Bescheid vom 27. Oktober 1999 abgeschlossenen Asylverfahrens, wies den Asylantrag gemäß § 7 AsylG ab und stellte gemäß § 8 AsylG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "in den Irak im Hinblick auf die autonome Kurdenzone im Nordirak" zulässig sei.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
Über diese Berufung entschied die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid. Sie wies die Berufung, ohne eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen, "gemäß § 69 Abs. 3 iVm § 69 Abs. 1 Z 1 AVG sowie §§ 7 und 8 AsylG" ab (Spruchpunkt I) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Beschwerdeführers in die autonome Kurdenzone im Nordirak zulässig sei (Spruchpunkt II). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung zunächst mit einem Hinweis auf die Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz (der sie sich anschloss und die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes zum Inhalt des angefochtenen Bescheides erhob). Weiter führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe den Bescheid, mit welchem ihm Asyl gewährt worden war, erschlichen, indem er dem Bundesasylamt gegenüber mit Irreführungsabsicht objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht habe. Das Vorliegen identer Fingerabdrücke in zwei anderen europäischen Ländern und deren "zeitliche Einordnung" lasse aus Sicht der belangten Behörde nur den Schluss zu, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei als reine Konstruktion zu bewerten; diesem sei die Glaubwürdigkeit insgesamt abzusprechen. Das Vorliegen identer Fingerabdrücke habe der Beschwerdeführer in seiner Berufung nicht substantiiert bestritten. Zu den vom Beschwerdeführer in der Berufung behaupteten "Nachfluchtgründen wegen illegaler Ausreise und Asylantragstellung im Ausland" sei rechtlich auszuführen, dass die Befürchtung, wegen Übertretung von den den Aufenthalt im Ausland regelnden Vorschriften bestraft zu werden, keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer FlKonv begründe. In den Berufungsausführungen werde überdies übersehen, dass auch der Reiseweg des Beschwerdeführers aufgrund der Unglaubwürdigkeit seines gesamten Vorbringens nicht als gesichert angesehen werden könne. Damit ergebe sich aber auch, "dass dem Vorbringen, er sei illegal aus dem Irak ausgereist, die Grundlage auf der Ebene der Bescheinigungsmittel fehlt". Da schon die illegale Ausreise aus dem Irak nicht bescheinigt sei, müsse das Argument, der Beschwerdeführer habe deshalb Verfolgung zu befürchten, ins Leere gehen. Zur Entscheidung nach § 8 AsylG führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass nicht erkannt werden könne, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die autonome Kurdenzone im Nordirak - auch unter Einbeziehung der in der Berufung zitierten Berichte - "im Lichte des Art. 3 MRK unzulässig erscheine". Eine mündliche Berufungsverhandlung habe gemäß Art. II Abs. 2 Z. 43a EGVG unterbleiben können, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erschienen sei. Der Berufungswerber habe zwar in der Berufung seine (neuerliche) Einvernahme beantragt, die Berufungsausführungen hätten jedoch ausschließlich "nicht substantiierte, auf die Argumentation der Behörde erster Instanz nicht bezugnehmende Bestreitungen" enthalten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Zur Wiederaufnahme
Nach § 69 Abs. 3 AVG ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 dieser Bestimmung die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen zulässig. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegte Wiederaufnahmegrund gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegeben, wenn
"der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtliche strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist".
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 26. Mai 2003, Zl. 2001/12/0115, und vom 10. September 2003, Zl. 2003/18/0062, jeweils mwN) liegt "Erschleichen" eines Bescheides vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu werten.
Zusammengefasst müssen daher drei Voraussetzungen vorliegen:
Objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, ein Kausalzusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde und Irreführungsabsicht der Partei, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen.
Die belangte Behörde hat aus dem Vorliegen identer Fingerabdrücke des Beschwerdeführers in zwei anderen europäischen Ländern, dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Oktober 1997 in Italien und im November 1997 in den Niederlanden aufhältig gewesen ist, während er nach seinen Angaben vor dem Bundesasylamt zu diesem Zeitpunkt im Irak inhaftiert gewesen sei und dem Fehlen jeglicher Angaben des Beschwerdeführers zu diesen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, die diesen Umstand hätten aufklären können, darauf geschlossen, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren unrichtige Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht hat. Die von der belangten Behörde übernommene Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf diese dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Feststellungen ist schlüssig. Ebenso wenig kann der belangten Behörde entgegen getreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer diese - für das Asylverfahren wesentlichen - Angaben wider besseres Wissen in der Absicht gemacht hat, sich daraus einen Vorteil - die Asylgewährung - zu verschaffen.
Schließlich konnte dem Bundesasylamt - jedenfalls für den Zeitpunkt seiner ersten Entscheidung über den betreffenden Asylantrag (Bescheid vom 27. Oktober 1999) - nicht zugemutet werden, ohne besonderen Anhaltspunkt zeitaufwändige Erhebungen über allfällige, bereits früher vom Beschwerdeführer in anderen Ländern gestellte Asylanträge durch Übersendung von Fingerabdruckdaten an ausländische Behörden anzustellen. Die Eurodac-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens, Amtsblatt L 316 vom 15. Dezember 2000), die nunmehr die Möglichkeit der Anfrage an eine computergestützte zentrale Datenbank von Fingerabdruckdaten und die elektronische Datenübertragung zwischen den Mitgliedstaaten der zentralen Datenbank ermöglicht, stand zum Zeitpunkt der Erlassung des Asylbescheides noch nicht in Geltung. Für dieses europäische automatisierte Fingerabdruckidentifizierungssystem, mit dem innerhalb kurzer Zeit festgestellt werden kann, ob in einem anderen Land der Europäischen Union bereits ein Asylverfahren anhängig ist oder früher war, wurden die gesetzlichen Grundlagen in Österreich erst durch die AsylG-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 126/2002, geschaffen (vgl. die am 1. Jänner 2003 in Kraft getretene Fassung der §§ 35 und 36 Abs. 5 AsylG). Das Eurodac-System hat laut der Mitteilung der Europäischen Kommission zur Durchführung dieser Verordnung, Amtsblatt Nr. C 005 vom 10. Jänner 2003, seine Tätigkeit ab 15. Jänner 2003 aufgenommen. (vgl. dazu auch den österreichischen Sicherheitsbericht 2002, III-41 BlgNR XXII. GP, und zu diesem Parlamentskorrespondenz vom 30. Juli 2003, Nr. 610).
Der Beschwerdeführer ist somit mit seiner Auffassung, das Bundesasylamt habe es im ursprünglichen Asylverfahren verabsäumt, von einem ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Beweismittel Gebrauch zu machen, nicht im Recht. Die belangte Behörde ist somit im Ergebnis zutreffend vom Erschleichen des Asylbescheides im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ausgegangen.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Asylverfahrens richtete, war sie daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2. Zur Abweisung des Asylantrages
Vorweg ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen hat (vgl. in diesem Zusammenhang zuletzt etwa das Erkenntnis vom 26. November 2003, Zl. 2000/20/0258).
Die belangte Behörde ging davon aus, dass die vom Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30. April und 18. Juni 1999 vorgebrachten Fluchtgründe nicht festgestellt werden konnten, wobei sie auch insofern die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes ausdrücklich übernommen hat. Zweifel an der Schlüssigkeit dieser Beweiswürdigung bestehen - wie schon oben ausgeführt - nicht, sodass die belangte Behörde die behauptete Inhaftierung im Irak und die daran anschließenden Vorkommnisse bis zur Ausreise des Beschwerdeführers dem angefochtenen Bescheid zu Recht nicht zugrunde gelegt hat.
Der Beschwerdeführer hat aber in seiner Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes auch geltend gemacht, er befürchte wegen seiner illegalen Ausreise aus dem Irak und der Asylantragstellung im Ausland im Falle seiner Rückkehr staatliche Verfolgungsmaßnahmen. Ihm drohe eine Haftstrafe von 5 bis 15 Jahren, Beschlagnahme seines Vermögens und Einstufung als Oppositioneller, was weitere Repressalien nach sich zöge. Die belangte Behörde hat dazu ausgeführt, dass dieser vom Beschwerdeführer behauptete Nachfluchtgrund kein Fluchtgrund im Sinne der FlKonv sei; die Befürchtung, wegen Übertretung von den Aufenthalt im Ausland regelnden Vorschriften bestraft zu werden, sei nicht asylrelevant.
Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch mittlerweile in zahlreichen (die Verhältnisse unter dem Regime Saddam Husseins betreffenden) Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht, dass in der als unverhältnismäßig anzusehenden Strafdrohung für die unerlaubte Ausreise aus dem Irak ein Anhaltspunkt dafür zu sehen sei, dass den von der Strafdrohung Betroffenen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wurde (vgl. zur Asylrelevanz der im Irak vorgesehenen Sanktionen für das illegale Verlassen des Landes die im Erkenntnis vom 22. Mai 2003, Zl. 2001/20/0268, wiedergegebene Judikatur; vgl. weiters etwa Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 2000/20/0449, und das Erkenntnis vom 21. März 2002, 99/20/0401). Vor dem Hintergrund dieser auch für die nachprüfende Kontrolle des hier angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof noch maßgeblichen politischen Verhältnisse im Irak konnte der Geltendmachung des in Rede stehenden "Nachfluchtgrundes" die Asylrelevanz nicht von vornherein abgesprochen werden (vgl. dazu auch das Erkenntnis vom 28. November 2002, Zl. 99/20/0160, mit Ausführungen zu der nicht mehr ohne Differenzierungen aufrecht zu erhaltenden Vorjudikatur zur mangelnden Asylrelevanz einer "Übertretung pass- und fremdenpolizeilicher oder sonstiger den Aufenthalt im Ausland regelnder Vorschriften").
Indem die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass der in der Berufung geltend gemachte Nachfluchtgrund nicht asylrelevant sei, ist sie daher von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen.
Darüber hinaus hat die belangte Behörde ihren Bescheid auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, indem sie annahm, die illegale Ausreise aus dem Irak sei "nicht bescheinigt" (und das Argument, der Beschwerdeführer habe deshalb Verfolgung zu befürchten, gehe daher ins Leere), ohne eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt zu haben. Dabei hat die belangte Behörde übersehen, dass das Bundesasylamt im erstinstanzlichen Verfahren keine Feststellungen darüber getroffen hat, wie der Beschwerdeführer aus dem Irak ausgereist ist. Hat der unabhängige Bundesasylsenat nach der Erhebung der Berufung im Berufungsverfahren über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz hinausgehend zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen getroffen, so wäre es notwendig gewesen, eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen (vgl. die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, z.B. die Erkenntnisse vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/01/0304, und vom 21. Dezember 2000, Zl. 98/01/0298).
Da die inhaltliche Rechtswidrigkeit der Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht, ist der angefochtene Bescheid nach dem Gesagten wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 29. Jänner 2004
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200346.X00Im RIS seit
08.03.2004