Norm
UWG §2 D2Rechtssatz
Die Umwandlung einer Herkunftsgabe in eine Beschaffenheitsgabe oder Gattungsangabe ist erst dann anzunehmen, wenn nur noch ein ganz unbeträchtlicher Teil der beteiligten Verkehrskreise in ihr einen Hinweis auf die örtliche Herkunft der Ware sieht. Für einen solchen Bedeutungswandel ist der Verletzer beweispflichtig, muß er doch die starke tatsächliche Vermutung des Gegenteils widerlegen; bei der Prüfung der Verkehrsauffassung kommt es vor allem auf die Ansicht der Verbraucher, weniger auf die der Mitbewerber und Händler an. - "Indischer Täbris".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0078420Dokumentnummer
JJR_19900130_OGH0002_0040OB00152_8900000_003