RS OGH 1990/1/30 4Ob6/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1990
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Norm

ZPO §41 F1

Rechtssatz

Werden mit der Äußerung zur beantragten einstweiligen Verfügung fremdsprachige Urkunden vorgelegt, ist eine Übersetzung anzuschließen; Kosten für einen Schriftsatz, mit dem diese Übersetzungen nachgereicht werden, sind nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0036169

Dokumentnummer

JJR_19900130_OGH0002_0040OB00006_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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