Norm
ZPO §41 F1Rechtssatz
Werden mit der Äußerung zur beantragten einstweiligen Verfügung fremdsprachige Urkunden vorgelegt, ist eine Übersetzung anzuschließen; Kosten für einen Schriftsatz, mit dem diese Übersetzungen nachgereicht werden, sind nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0036169Dokumentnummer
JJR_19900130_OGH0002_0040OB00006_9000000_001