Norm
ABGB §1091 A1Rechtssatz
Es spricht der Umstand, daß sich der Bestandnehmer verpflichtet hat, Steuern, öffentliche Abgaben, Sozialversicherungsbeiträge und dergleichen pünktlich zu entrichten und den Bestandgeber überhaupt für alle Nachteile schadlos und klaglos zu halten, die ihm aus seiner Geschäftsführung erwachsen könnten, eher für eine Unternehmenspacht. Nach § 5 Abs 2 des Wiener Getränkesteuergesetz haftet der Verpächter, wenn die Abgabe steuerpflichtiger Getränke in einem Pachtbetrieb erfolgte, neben dem früheren Pächter für die Steuerbeträge, die auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Beendigung der Betriebsführung durch den Pächter liegenden Kalenderjahres entfallen. Eine Haftung des Verpächters nach Rückstellung des gepachteten Betriebes an ihn als Betriebsnachfolger des Pächters im Sinne des § 67 Abs 4 ASVG wird vom Verwaltungsgerichtshof erst seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates im Jahre 1983 (VwSlg NF 11241 A) nicht mehr angenommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0020303Dokumentnummer
JJR_19900130_OGH0002_0050OB00504_9000000_001