RS OGH 1990/1/30 5Ob504/90 (5Ob505/90), 8Ob108/04x

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Veröffentlicht am 30.01.1990
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Norm

ABGB §1091 A1

Rechtssatz

Es spricht der Umstand, daß sich der Bestandnehmer verpflichtet hat, Steuern, öffentliche Abgaben, Sozialversicherungsbeiträge und dergleichen pünktlich zu entrichten und den Bestandgeber überhaupt für alle Nachteile schadlos und klaglos zu halten, die ihm aus seiner Geschäftsführung erwachsen könnten, eher für eine Unternehmenspacht. Nach § 5 Abs 2 des Wiener Getränkesteuergesetz haftet der Verpächter, wenn die Abgabe steuerpflichtiger Getränke in einem Pachtbetrieb erfolgte, neben dem früheren Pächter für die Steuerbeträge, die auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Beendigung der Betriebsführung durch den Pächter liegenden Kalenderjahres entfallen. Eine Haftung des Verpächters nach Rückstellung des gepachteten Betriebes an ihn als Betriebsnachfolger des Pächters im Sinne des § 67 Abs 4 ASVG wird vom Verwaltungsgerichtshof erst seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates im Jahre 1983 (VwSlg NF 11241 A) nicht mehr angenommen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 504/90
    Entscheidungstext OGH 30.01.1990 5 Ob 504/90
  • 8 Ob 108/04x
    Entscheidungstext OGH 20.01.2005 8 Ob 108/04x
    Auch; nur: Es spricht der Umstand, daß sich der Bestandnehmer verpflichtet hat, Steuern, öffentliche Abgaben und dergleichen zu entrichten eher für eine Unternehmenspacht. (T1); Beisatz: Hier: Theaterbetrieb. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0020303

Dokumentnummer

JJR_19900130_OGH0002_0050OB00504_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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