Norm
JN §29Rechtssatz
Der Grundsatz des § 29 JN (perpetuatio fori) gilt nur für die Zuständigkeit, nicht aber für die Zulässigkeit des Rechtsweges. Deren nachträglicher Fortfall hat immer die Nichtigerklärung des gesamten Verfahrens und die Zurückweisung der Klage zur Folge. Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0046060Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.04.2016