Norm
ABGB §6Rechtssatz
Bescheide sind zur Folge ihres normative Charakters nicht nach den Regeln der §§ 14 ff ABGB, sondern wie Gesetze gemäß den §§ 6 und 7 ABGB auszulegen (ÖJZ 1981, 275/188; VwGHSlg A 10.163 ua). Maßgeblich ist demnach der objektive Inhalt des Bescheids, also die zum Ausdruck gebrachte Willensäußerung der Behörde, nicht aber die Absicht der allenfalls vorher korrespondierenden Parteien. Der Bescheid bildet insoferne eine neue Rechtsgrundlage für Rechte und pflichten und hat Normqualität.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0008822Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.03.2022