TE Vfgh Beschluss 2000/9/25 B928/00

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Veröffentlicht am 25.09.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §17a

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens infolge Zurückziehung der Beschwerde; Abweisung des Antrags auf Rückerstattung der entrichteten Pauschalgebühr

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Der Antrag auf Rückerstattung der gemäß §17a VerfGG 1953 entrichteten Pauschalgebühr wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2000 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück. Das Verfahren war daher einzustellen.

2. Gemäß §17a VerfGG 1953 ist u.a. für Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung eine Gebühr von ATS 2.500,-- (Pauschalgebühr) zu entrichten. Da §88 VerfGG 1953 einen Ersatz der Prozeßkosten des Beschwerdeführers im Falle der Zurückziehung der Beschwerde nicht vorsieht, war der zugleich mit der Zurückziehung der Beschwerde gestellte Antrag auf Rückerstattung der gemäß §17a VerfGG 1953 entrichteten Pauschalgebühr abzuweisen (vgl. VfSlg. 9023/1981).

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Zurücknahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B928.2000

Dokumentnummer

JFT_09999075_00B00928_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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