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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §19 Abs3 Z3Leitsatz
Einstellung des Verfahrens infolge Zurückziehung der Beschwerde; Abweisung des Antrags auf Rückerstattung der entrichteten PauschalgebührSpruch
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Antrag auf Rückerstattung der gemäß §17a VerfGG 1953 entrichteten Pauschalgebühr wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2000 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück. Das Verfahren war daher einzustellen.
2. Gemäß §17a VerfGG 1953 ist u.a. für Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung eine Gebühr von ATS 2.500,-- (Pauschalgebühr) zu entrichten. Da §88 VerfGG 1953 einen Ersatz der Prozeßkosten des Beschwerdeführers im Falle der Zurückziehung der Beschwerde nicht vorsieht, war der zugleich mit der Zurückziehung der Beschwerde gestellte Antrag auf Rückerstattung der gemäß §17a VerfGG 1953 entrichteten Pauschalgebühr abzuweisen (vgl. VfSlg. 9023/1981).
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Kosten, VfGH / ZurücknahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B928.2000Dokumentnummer
JFT_09999075_00B00928_00