Norm
AO §15 Abs2Rechtssatz
Die Bestimmung des § 15 Abs 2 AO betrifft nur Einzelleistungen, die zur Zeit der Verfahrenseröffnung zwar geschuldet, aber noch nicht fällig waren, somit nicht Rentenleistungen, die zur Zeit der Verfahrenseröffnung bereits fällig waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051508Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021