RS OGH 1990/1/31 2Ob81/89, 3Ob63/19i

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Veröffentlicht am 31.01.1990
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Norm

AO §15 Abs2

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 15 Abs 2 AO betrifft nur Einzelleistungen, die zur Zeit der Verfahrenseröffnung zwar geschuldet, aber noch nicht fällig waren, somit nicht Rentenleistungen, die zur Zeit der Verfahrenseröffnung bereits fällig waren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051508

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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