RS OGH 1990/1/31 9ObA348/89, 8ObS9/17g

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Veröffentlicht am 31.01.1990
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Norm

ABGB §1491
KollV für die Angestellten im Gast - , Hotel - und Beherbergungsgewerbe Pkt5 lite

Rechtssatz

Voraussetzung für die Ingangsetzung der Verfallsfrist ist nicht eine sämtliche geleisteten Überstunden erfassende Gehaltsabrechnung; es genügt eine auch die Honorierung von geleisteten Überstunden umfassende Abrechnung. Da im Falle eines Überstundenpauschales eine Durchrechnung jedenfalls bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durchzuführen wäre, sind auch die sich nach einer Durchrechnung ergebenden Ansprüche auf Bezahlung von durch das Pauschale nicht abgegotenen Überstunden verfallen, wenn die Klage erst mehr als vier Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingebracht wurde. (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0034461

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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