Norm
ABGB §1491Rechtssatz
Voraussetzung für die Ingangsetzung der Verfallsfrist ist nicht eine sämtliche geleisteten Überstunden erfassende Gehaltsabrechnung; es genügt eine auch die Honorierung von geleisteten Überstunden umfassende Abrechnung. Da im Falle eines Überstundenpauschales eine Durchrechnung jedenfalls bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durchzuführen wäre, sind auch die sich nach einer Durchrechnung ergebenden Ansprüche auf Bezahlung von durch das Pauschale nicht abgegotenen Überstunden verfallen, wenn die Klage erst mehr als vier Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingebracht wurde. (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0034461Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2019