RS OGH 1990/1/31 9ObA11/90, 9Ob23/10p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1990
beobachten
merken

Norm

ASGG §38

Rechtssatz

Aus dem engen Sachzusammenhang zwischen § 38 Abs 2 und § 38 Abs 4 ASGG ergibt sich, daß die letztgenannte Bestimmung nur zur Anwendung kommt, wenn die Überweisung gemäß § 38 Abs 2 ASGG erfolgt, wenn also der Ausspruch der Unzuständigkeit und die Überweisung mit der Begründung vorgenommen wird, daß das andere Gericht, an das überwiesen wird, als Arbeitsgericht und Sozialgericht zuständig ist; nur in diesem Fall kommt die Bindungswirkung des § 38 Abs 4 ASGG zum Tragen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 11/90
    Entscheidungstext OGH 31.01.1990 9 ObA 11/90
    Veröff: Arb 10842
  • 9 Ob 23/10p
    Entscheidungstext OGH 03.09.2010 9 Ob 23/10p
    Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmung über die amtswegige Überweisungspflicht nach § 38 Abs 2 ASGG ist immer dann anwendbar, wenn die Überweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht mit der Begründung vorgenommen wird, dass das andere Gericht, an das überwiesen wird, als Arbeits- und Sozialgericht zuständig ist. Auf den Überweisungsbeschluss nach § 38 Abs 2 ASGG ist § 261 Abs 6 ZPO einschließlich des Rechtsmittelausschlusses sinngemäß anzuwenden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085577

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten