Norm
AHG §1 Cd11Rechtssatz
Der Betrieb einer Kantine, in der gegen Entgelt Mahlzeiten für Zivilbeamte abgegeben werden, durch das Bundesheer ist nicht ein Teil der Hoheitsverwaltung. Die Entscheidung über Ansprüche von Beamten, die aus bei dieser Gelegenheit eingetretenen Schadensfällen abgeleitet werden, fällt in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte und Sozialgerichte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0050138Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018