RS OGH 1990/1/31 9ObA11/90, 1Ob143/18p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1990
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Norm

AHG §1 Cd11
ASGG §50 Abs1 Z1

Rechtssatz

Der Betrieb einer Kantine, in der gegen Entgelt Mahlzeiten für Zivilbeamte abgegeben werden, durch das Bundesheer ist nicht ein Teil der Hoheitsverwaltung. Die Entscheidung über Ansprüche von Beamten, die aus bei dieser Gelegenheit eingetretenen Schadensfällen abgeleitet werden, fällt in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte und Sozialgerichte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0050138

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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