Norm
EGZPO ArtXLII IJRechtssatz
Die Konkretisierung des Leistungsbegehrens einer Stufenklage ist jederzeit möglich; sie ist keine Klagsänderung im Sinne des § 235 ZPO. Der Widerspruch der beklagten Partei gegen die Zulassung dieses Vorbringens als Klagsänderung ist zurückzuweisen (Maßgabebestätigung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0035041Dokumentnummer
JJR_19900131_OGH0002_009OBA00027_9000000_001