RS OGH 1990/1/31 9Ob352/89

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Veröffentlicht am 31.01.1990
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Rechtssatz

Ist das Arbeitsverhältnis nicht vom familienrechtlichen Naheverhältnis zwischen den Ehegatten und dem daraus resultierenden besonderen Vertrauen geprägt und unterscheidet es sich in seiner Gestaltung nicht vom Arbeitsverhältnis mit einer familienfremden Arbeitnehmerin, begründet Ehebruch allein nicht Vertrauensunwürdigkeit, sondern berechtigt nur dann zur Entlassung, wenn dadurch auch betriebliche Interessen ernstlich gefährdet werden.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 352/89
    Entscheidungstext OGH 31.01.1990 9 Ob 352/89
    Veröff: ecolex 1990,372 = Arb 10841 = SZ 63/13

Schlagworte

SW: Dienstverhältnis, Angestellte, Untreue, Ende, Beendigung, wichtiger Grund, Entlassungsgrund, vorzeitige Auflösung, Seitensprung, Ehegattin, Frau, Gefährdung, Vertrauensverwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0009409

Dokumentnummer

JJR_19900131_OGH0002_0090OB00352_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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