RS OGH 1990/2/1 12Os3/90, 12Os115/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.1990
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Norm

StPO §327
StPO §345 Abs1 Z8

Rechtssatz

Eine den Geschwornen erteilte ergänzende Belehrung ist nur dann (im Sinne § 327 Abs 2 StPO) zu protokollieren, wenn sie den Sinn der ihnen gestellten Fragen, das von ihnen bei der Abstimmung zu beobachtende Verfahren oder die Fassung einer Antwort betrifft (§ 327 Abs 1 StPO). Nur durch das Unterbleiben der Protokollierung einer solchen Ergänzung der Rechtsbelehrung kann unter Umständen (mittelbar) Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 8 StPO bewirkt werden (vgl EvBl 1989/106). Stellt sich hingegen die nachträgliche Belehrung als Ergänzung bloß jener Erläuterungen dar, die den Geschwornen oder deren Obmann bei der im Anschluß an die mündliche Rechtsbelehrung (§ 323 Abs 1 StPO) abzuhaltenden Besprechung nach § 323 Abs 2 StPO zu geben sind (hier: über den Umfang der vom Obmann gemäß § 331 Abs 3 StPO zu verfassenden Niederschrift betreffend die von der Mehrheit der Geschwornen im Rahmen des Moniturverfahrens angestellten Erwägungen), so kann das Unterbleiben einer - insoweit gar nicht vorgeschriebenen - Protokollierung unter keinen Umständen zum Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 3/90
    Entscheidungstext OGH 01.02.1990 12 Os 3/90
  • 12 Os 115/91
    Entscheidungstext OGH 19.11.1991 12 Os 115/91
    nur: Stellt sich hingegen die nachträgliche Belehrung als Ergänzung bloß jener Erläuterungen dar, die den Geschwornen oder deren Obmann bei der im Anschluß an die mündliche Rechtsbelehrung (§ 323 Abs 1 StPO) abzuhaltenden Besprechung nach § 323 Abs 2 StPO zu geben sind (hier: über den Umfang der vom Obmann gemäß § 331 Abs 3 StPO zu verfassenden Niederschrift betreffend die von der Mehrheit der Geschwornen im Rahmen des Moniturverfahrens angestellten Erwägungen), so kann das Unterbleiben einer - insoweit gar nicht vorgeschriebenen - Protokollierung unter keinen Umständen zum Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde gemacht werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0100738

Dokumentnummer

JJR_19900201_OGH0002_0120OS00003_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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