Norm
DSt 1872 §17 Abs1Rechtssatz
Da es zu den fundamentalsten Berufspflichten eines Rechtsanwaltes gehört, übernommene Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu erfüllen (§ 3 RL-BA) und neue Verbindlichkeiten nur einzugehen, wenn er deren Erfüllung sicher ist (§ 4 RL-BA) ist bei (fortgesetzter und gravierender) Mißachtung dieser Berufspflichten die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft geboten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0055373Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.01.2019