Norm
ZPO §538Rechtssatz
Bei Unschlüssigkeit ist die Wiederaufnahmsklage in jeder Lage des Verfahrens mit Beschluss zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0044620Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.01.2020