Norm
ZPO §503 Abs1 Z2 C3bRechtssatz
Die Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten ist mittels Revision nur insoweit möglich, als dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0043404Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022