Norm
FinStrG nF §19Rechtssatz
Nach der Neufassung der Wertersatzbestimmungen durch die FinStrGNov 1988 kann von einer grundsätzlichen Kommensurabilität von Geldstrafen und Wertersatzstrafen nicht mehr gesprochen werden. Die Strafbemessungsgrundsätze kommen (gemäß § 19 Abs 6 FinStrG nF) nur bei der Aufteilung des Wertersatzes auf Mehrere (§ 19 Abs 4 FinStrG nF) und im Rahmen der Mißverhältnisregel (§ 19 Abs 5 FinStrG nF) zum Tragen und sind daher nicht mehr als allgemeine Kriterien für die Bemessung von Wertersatzstrafen schlechthin anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085938Dokumentnummer
JJR_19900206_OGH0002_0140OS00114_8900000_001