TE Vwgh Beschluss 2004/1/29 2003/07/0168

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Veröffentlicht am 29.01.2004
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Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

AVG §8;
FlVfGG §20 Abs3;
FlVfGG §37;
FlVfLG Krnt 1979 §52 Abs5;
FlVfLG Krnt 1979 §65 Abs2;
FlVfLG Krnt 1979 §82;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, in der Beschwerdesache der Agrargemeinschaft A in S, vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag und Dr. Wilhelm Eckhart, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 19, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 20. Oktober 2003, Zl. -11-FLG-141/6-2003, betreffend Einleitung eines Sonderteilungsverfahrens nach dem K-FLG (mitbeteiligte Parteien: F und M, beide in S), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

Der Beschwerde ist im Zusammenhalt mit der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Die mitbeteiligten Parteien sind Miteigentümer der Liegenschaften EZ 9 und EZ 24, KG A., die mit insgesamt 12/171 Anteilen (laut dem Beschwerdevorbringen: 12/177 Anteilen) Stammsitzliegenschaften der beschwerdeführenden Partei, einer Agrargemeinschaft, sind. Mit Eingabe vom 1. Mai 1995 beantragte der Erstmitbeteiligte bei der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt (ABB) die Sonderteilung im Umfang der mit den genannten Stammsitzliegenschaften verbundenen Anteile an der beschwerdeführenden Partei. Mit an die ABB gerichteter Eingabe vom 24. Juli 1995 wurde von ihm dieser Antrag wiederholt. Im weiteren Verwaltungsverfahren wurde der Sonderteilungsantrag als von beiden Mitbeteiligten gestellt angesehen und behandelt.

Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung (der belangten Behörde) vom 20. Oktober 2003 wurde (Spruchpunkt I.) dem Devolutionsantrag der beiden Mitbeteiligten vom 27. Dezember 2002 stattgegeben und (Spruchpunkt II.) dem Sonderteilungsantrag des Erstmitbeteiligten "bzw (nunmehr auch) Frau M (der Zweitmitbeteiligten)" gemäß § 82 Abs. 2 iVm § 67 Abs. 2 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 - K-FLG, LGBl. Nr. 64 idF LGBl. Nr. 10/2003, stattgegeben, das Sonderteilungsverfahren bezüglich der obgenannten Stammsitzliegenschaften eingeleitet sowie ausgesprochen, dass das Teilungsgebiet den gesamten Gutsbestand der im Eigentum der beschwerdeführenden Partei stehenden Liegenschaft EZ 52, KG A., umfasse und mit einem näher angeführten Namen versehen werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, diesen im Umfang des Spruchpunktes II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der beschwerdeführenden Partei fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 20. Juli 1995, Zl. 92/07/0216, mwN), haben im Sonderteilungsverfahren nur jene Personen Parteistellung, denen sie die Bestimmung des § 65 Abs. 2 K-FLG für die Einzelteilung im engeren Sinn einräumt. So kommt nach § 65 Abs. 2 lit. a leg. cit. die Parteistellung auch im Sonderteilungsverfahren nicht der Agrargemeinschaft, sondern den Miteigentümern der agrargemeinschaftlichen Grundstücke zu. Im Übrigen sind weder dem angefochtenen Bescheid noch der Beschwerde Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die beschwerdeführende Partei einen der in § 65 Abs. 2 lit. b bis e leg. cit. angeführten Tatbestände verwirkliche.

Demzufolge war die Beschwerde wegen Fehlens der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 29. Jänner 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070168.X00

Im RIS seit

17.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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