RS OGH 1990/2/6 10ObS21/90, 10ObS224/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.1990
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Norm

ASVG §273
KollV für die Angestellten des Gewerbes §2

Rechtssatz

Die Tätigkeit eines Kundendienstberaters in einem Kraftfahrzeugshandelsbetrieb und Reparaturbetrieb entspricht nicht der Verwendungsgruppe fünf des KollV der Angestellten in Gewerbebetrieben, sondern allenfalls der Verwendungsgruppe vier. Eine Verweisung auf den Beruf eines Sachbearbeiters im Einkauf und Verkauf in der Kraftfahrzeugartikelbranche, eines Lagerleiters in dieser Branche oder eines Arbeitsvorbereiters je in der Verwendungsgruppe drei ist zulässig.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0064431

Dokumentnummer

JJR_19900206_OGH0002_010OBS00021_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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