RS OGH 1990/2/6 5Ob536/89, 8ObA20/10i

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Veröffentlicht am 06.02.1990
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Norm

ABGB §1298

Rechtssatz

Fehlt es bereits an der Behauptung eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Verhalten der beklagten Partei und dem eingetretenen Schaden, so stellt sich die Frage gar nicht, in welchen Fällen eine Umkehr der Beweislast nach § 1298 ABGB Platz greift, weil diese Gesetzesbestimmungen nur in bestimmten Fällen die Beweislast hinsichtlich des Verschuldens umkehrt, nicht aber diejenige für den Kausalzusammenhang. Dies gilt daher auch, wenn jemand wegen Gewährleistung und im Zusammenhang damit wegen Schadenersatz in Anspruch genommen wird.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 536/89
    Entscheidungstext OGH 06.02.1990 5 Ob 536/89
  • 8 ObA 20/10i
    Entscheidungstext OGH 22.07.2010 8 ObA 20/10i
    Auch; Beisatz: Jene Partei, die objektiv eine Vertragsverletzung zu vertreten hat, muss den Beweis erbringen, dass sie daran kein Verschulden trifft. Die Behauptungs? und Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schadenseintritt verbleibt jedoch beim Geschädigten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0026323

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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