Norm
FinStrG §4 Abs2Rechtssatz
Die frühere (vor FinStrGNov 1988) Wertersatzregelung ist namentlich in den Fällen des § 19 Abs 1 lit a und b FinStrG in ihrer Gesamtauswirkung für den Täter günstiger, weil darnach eine Mißverhältnisschranke nicht besteht und das Gericht bei Bemessung der Wertersatzstrafe in seinem Ermessen nach unten solcherart nicht beschränkt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0086058Dokumentnummer
JJR_19900206_OGH0002_0140OS00114_8900000_003