Norm
FinStrG aF §19Rechtssatz
Nach der Rechtslage vor der FinStrGNov 1988 waren bei Verhängung von Geldersatzstrafen und Wertersatzstrafen einheitlich die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 23 FinStrG) anzuwenden. Es handelte sich bei diesen Strafen um kommensurable, dh mit gleichem Maß meßbare Unrechtsfolgen. Die Wertersatzstrafe war darnach keine absolute, durch die Höhe des gemeinen Wertes der Verfallsgegenstände (§ 19 Abs 3 FinStrG) fest bestimmte Strafe, vielmehr bildete dieser Wert lediglich eine Obergrenze, mit der die Wertersatzstrafe bzw (bei mehreren Tätern, anderen an der Tat Beteiligten und Hehlern) die Summe der anteilsmäßigen Wertersatzstrafen limitiert war. Die tatsächliche Höhe der (über einen Alleintäter oder Mehrere) zu verhängenden Wertersatzstrafe orientierte sich aber an den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung (in dem Sinne SSt 49/50, 51/7, 52/56, EvBl 1987/128, 13 Os 136/87).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0086002Dokumentnummer
JJR_19900206_OGH0002_0140OS00114_8900000_002