Norm
StGB §76Rechtssatz
Diese Privilegierung kann auch dann in Betracht kommen, wenn der im Affekt handelnde Täter zwar schon vor dem Affektausbruch mit dem Gedanken an die Tat gespielt hatte, zu ihr also schon früher innerlich bereit, aber noch nicht fest entschlossen war und sich erst in der durch das spätere Verhalten des Opfers ausgelösten heftigen Gemütsbewegung zur Tatausführung hinreißen ließ.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0092287Dokumentnummer
JJR_19900207_OGH0002_0110OS00140_8900000_002