RS OGH 1990/2/7 11Os140/89, 14Os23/91

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Veröffentlicht am 07.02.1990
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Norm

StGB §76

Rechtssatz

Diese Privilegierung kann auch dann in Betracht kommen, wenn der im Affekt handelnde Täter zwar schon vor dem Affektausbruch mit dem Gedanken an die Tat gespielt hatte, zu ihr also schon früher innerlich bereit, aber noch nicht fest entschlossen war und sich erst in der durch das spätere Verhalten des Opfers ausgelösten heftigen Gemütsbewegung zur Tatausführung hinreißen ließ.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0092287

Dokumentnummer

JJR_19900207_OGH0002_0110OS00140_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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