Norm
ZPO §577Rechtssatz
Die Vereinbarung eines statutarischen (institutionellen) ständigen Schiedsgerichtes ist nur im Rahmen des Zuständigkeitsbereiches desselben wirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0045161Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.01.2012